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Reinigungsarbeiten – gerichtliche Schätzung des Stundenlohns

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LG Osnabrück, Az.: 2 S 182/17, Urteil vom 11.10.2017

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Nordhorn vom 31.03.2017 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 706,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.09.2016 zu zahlen.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 147,56 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte in Höhe von 78 % und der Kläger in Höhe von 22 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs. 2 i.V.m. § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache überwiegend Erfolg.

Der Kläger kann von dem Beklagten weiteren Schadensersatz aus dem streitgegenständlichen Schadensereignis verlangen.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts hat der Kläger den Schadensersatz in der geltend gemachten Höhe schlüssig dargelegt. Er hat sowohl die Rechnung über die ausgeführten Malerarbeiten vorgelegt, als auch die Rechnung der Reinigungskraft, die im Zuge der Handwerkerarbeiten tätig geworden ist. Der Kläger hat auch für die von dem Beklagten bestrittenen Kosten und deren Notwendigkeit Beweis angeboten durch Benennung des ausführenden Malermeisters und der Reinigungskraft als Zeugen. Diesem Beweisangebot hätte das Amtsgericht nachgehen müssen, was die Berufung zutreffend rügt. Die Kammer hat die Beweisaufnahme nachgeholt.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die durchgeführten Malerarbeiten erforderlich waren, um das Schadenbild vollständig zu beseitigen. Zwar ist die Tapete unstreitig nicht beschädigt worden. Da aber die Treppe erneuert werden musste und zu diesem Zweck auch die Sockelfliesen zu beseitigen waren, musste die dahinter liegende Wand tapeziert werden.

Der Zeuge T., der die Malerarbeiten ausgeführt hat und der auch vor Ausführung der Arbeiten einen Kostenvoranschlag erstellt hat, hat bekundet, die Wand und damit auch die darauf liegende Tapete werde zwangsläufig beschädigt, wenn die Sockelfliesen abgeschlagen würden. Dies sei immer so und auch in diesem Fall so gewesen. In dem Bereich, wo die Sockelfliesen abgeschlagen worden seien, habe auch gespachtelt werden müssen, um die Beschädigungen in der Wand auszugleichen.

Aufgru[…]


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