Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Erbschaftsannahme durch Unterzeichnung eines Bankformulars bzgl. Kontenstand des Erblassers?

Ganzen Artikel lesen auf: Erbrechtsiegen.de

OLG München – Az.: 31 Wx 487/19 und 31 Wx 488/19 – Beschluss vom 22.12.2021

1. Der Beschluss des Amtsgerichts Landsberg a. Lech – Nachlassgericht – vom 23.05.2019 wird aufgehoben.

2. Die Akten werden dem Amtsgericht Landsberg a. Lech – Nachlassgericht – zur weiteren Durchführung des Erbscheinserteilungsverfahrens zurückgegeben.
Gründe
I.

Der Erblasser war in einziger Ehe verheiratet mit der Beteiligten zu 1. Die Ehe war kinderlos. Die Beteiligten zu 2 und 3 sind die Eltern des Erblassers. Diese unterzeichneten am 4.7.2018 ein mit „Nachlassverfügung mit Haftungserklärung“ überschriebenes Formular der Sparkasse L (vgl. dazu näher II); am 23.8.2018 schlugen sie zur Niederschrift des Nachlassgerichts die Erbschaft aus.

Mit Antrag vom 12.12.2018 beantragte die Beteiligte zu 1 einen Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge, wonach sie selbst den Erblasser zu 3/4 und die Beteiligten zu 2 und 3 zu jeweils 1/8 beerben. Sie vertrat unter Bezugnahme auf die Würdigung des Nachlassgerichts betreffend das Sparkassenformular die Auffassung, dass die Beteiligten zu 2 und 3 mit der Unterzeichnung des Formulars die Erbschaft bereits angenommen haben.

Mit Schreiben vom 12.12.2018 erklärten die Beteiligten zu 2 und 3 die Anfechtung der Annahme der Erbschaft sowie der Versäumung der Ausschlagungsfrist. Sie führten darin u.a. aus, dass die Unterschrift auf dem Formular deswegen erfolgte, da sie andernfalls von der Sparkasse keine Auskunft über die Konten ihres Sohnes erhalten hätten. Ihnen sei nicht bekannt gewesen, dass sie durch die Unterzeichnung des Formblattes die Erbschaft angenommen hätten. Insofern hätten sie sich in einem Rechtsfolgenirrtum befunden.

II.

Die zulässigen Beschwerden haben in der Sache Erfolg. Die Voraussetzungen für die Erteilung des von der Beteiligten zu 1 beantragten Erbscheins liegen nicht vor. Da die Beteiligten zu 2 und 3 die Erbschaft form- und fristgerecht im Sinne der §§ 1944, 1945 BGB ausgeschlagen haben, sind sie nicht gesetzliche Erben nach dem Erblasser geworden.

Entgegen der Auffassung des Nachlassgerichts war deren Ausschlagungsrecht gemäß § 1943 BGB nicht deswegen ausgeschlossen, weil sie die Erbschaft bereits durch die Unterzeichnung der „Nachlassverfügung mit Haftungserklärung“ vom 4.7.2018 im Sinne des § 1943 BGB angenommen haben.

1. Die Annahme durch schlüssiges Verhalten (pro herede gestio) setzt eine nach außen erkennbare Handlung des Erben voraus, aus der unter Berücksichtigung aller Umstände der Schluss zu ziehen ist, der Erbe habe sic[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv