Zusammenfassung: Ist der Faxanschluss eines Gerichtes belegt, darf der Prozessbevollmächtigte am Tage des Fristablaufes Zustellversuche an das Gericht nicht bereits um 19:00 Uhr abends abbrechen. In diesem Fall ist ihm, auch im Falle der wiederholten versuchten Sendung an den Faxanschluss, keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn der Schriftsatz das Gericht nach Fristablauf erreicht und dies entsprechend beantragt wird. Die Säumnis ist in diesem Falle nicht unverschuldet.
Bundesgerichtshof
Az: II ZB 25/13
Beschluss vom 04.11.2014
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. November 2013 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Wert des Beschwerdeverfahrens: 26.402,75 €
Gründe
I. Der Kläger nimmt den Beklagten als ehemaligen geschäftsführenden Gesellschafter der inzwischen insolventen M. GmbH auf Zahlung aus einer Lizenzvereinbarung in Anspruch.
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 4. Juli 2013 abgewiesen. Gegen das ihm am 10. Juli 2013 zugestellte Urteil hat der Kläger mit bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 7. August 2013 fristgerecht Berufung eingelegt. Auf seinen Antrag vom 19. August 2013 verlängerte das Berufungsgericht die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 10. Oktober 2013. Das unterschriebene Original der Berufungsbegründung ist am 14. Oktober 2013 beim Berufungsgericht eingegangen.
Mit Verfügung vom 15. Oktober 2013 hat das Berufungsgericht den Kläger darauf hingewiesen, dass die Berufung nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist begründet worden sei. Mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2013, der am 23. Oktober 2013 bei dem Berufungsgericht einging, hat der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Seinen Wiedereinsetzungsantrag hat er wie folgt begründet:
Sein Prozessbevollmächtigter habe am letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist, dem 10. Oktober 2013, ab 13.00 Uhr eine Vielzahl von Malen vergeblich versucht, den auf den 9. Oktober 2013 datierenden Berufungsbegründungsschriftsatz an den Faxanschluss d[…]