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Wohnwertminderung bei besonders lärmbelasteter Wohnlage

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LG Berlin – Az.: 65 S 169/18 – Urteil vom 20.02.2019

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 20. Juli 2018 – 101 C 237/17 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 313 a, 540 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist im Ergebnis unbegründet. Die der Entscheidung zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen nach Einholen einer amtlichen Auskunft bei der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz keine andere Entscheidung, §§ 513, 529, 546 ZPO.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zustimmung zu einer Erhöhung der Nettokaltmiete von bisher monatlich 1.105,57 € um 94,43 € auf monatlich 1.200,00 € aus § 558 Abs. 1 BGB.

a) Das Erhöhungsverlangen genügt den Anforderungen des § 558a BGB, wie das Amtsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat.

b) Ebenfalls zutreffend – von den Parteien unbeanstandet – hat das Amtsgericht die aus vier Zimmern, Küche, Bad, Gäste-WC bestehende, 128,48 m2 große, mit einem Balkon ausgestattete Wohnung in das Mietspiegelfeld K 1 des Berliner Mietspiegels 2017 eingeordnet, das eine Mietzinsspanne von 4,38 €/m2 bis 10,18 €/m2 und einen Mittelwert von 6,39 €/m2 ausweist. Die von der Klägerin verlangte Miete übersteigt unter Berücksichtigung der Orientierungshilfe für die Spanneneinordnung als Schätzgrundlage mit 9,34 €/m2 nicht die ortsübliche Vergleichsmiete.

Unstreitig verfügt die von den Beklagten inne gehaltene Wohnung jeweils überwiegend über die in den Merkmalgruppen 1 (Bad), 2 (Küche) und 3 (Wohnung) genannten wohnwerterhöhenden Ausstattungsmerkmale.

Der Einwand der Beklagten, das Amtsgericht habe im Rahmen der Merkmalgruppe 4 (Gebäude) zu Unrecht die moderne Heizung als wohnwerterhöhend berücksichtigt, trägt nicht. Die Kammer folgt insoweit den zutreffenden Feststellungen des Amtsgerichts nach eigener rechtlicher Prüfung.

Im Ansatz zu Recht machen die Beklagten geltend, das Amtsgericht sei ihren Einwänden gegen die Angaben zur Fluglärmbelastung in der Orientierungshilfe nicht nachgegangen, so dass die Feststellungen zur Bewertung des Wohnumfeldes (Merkmalgruppe 5) nicht überzeugen.

Eine besonders lärmbelastete Lage kann im Rahmen des Wohnumfeldes wohnwertmindernd zu[…]


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