Vermieter gegen Bußgeldbescheid: OLG fordert Anwendung des Nettoprinzips
Das OLG Frankfurt hob aufgrund einer Rechtsbeschwerde das Bußgeldurteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main auf, das gegen einen Vermieter wegen fahrlässigen Benutzenlassens einer baulichen Anlage ohne Baugenehmigung eine Geldbuße verhängt hatte, und verwies die Sache zurück an das Amtsgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung, insbesondere wegen fehlerhafter Bußgeldbemessung unter Berücksichtigung des Nettoprinzips nach § 17 Abs. 4 S. 1 OWiG.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Das OLG Frankfurt hebt das Bußgeldurteil gegen den Vermieter auf und verweist es zurück an das Amtsgericht Frankfurt am Main.
Der Vermieter wurde ursprünglich wegen fahrlässigen Benutzenlassens einer baulichen Anlage ohne Baugenehmigung mit einer Geldbuße belegt.
Die Aufhebung basiert auf fehlerhaften Bußgeldbemessungen und der Nichtberücksichtigung des Nettoprinzips gemäß § 17 Abs. 4 S. 1 OWiG.
Es fehlten ausreichende Feststellungen zu einem dem Vermieter zurechenbaren, sanktionsfähigen Sachverhalt, insbesondere bezüglich der Siegelbrüche und der erneuten Nutzung des Spitzbodens als Wohnraum.
Das Gericht verkannte das Nettoprinzip, das verlangt, dass der wirtschaftliche Vorteil die entstandenen Kosten übersteigen soll, wobei Kosten und Aufwendungen abzuziehen sind.
Es wurde angemerkt, dass für die Bemessung des Bußgelds eine klare Unterscheidung zwischen Abschöpfungs- und Ahndungsteil erforderlich ist.
Zudem wurde die Notwendigkeit hervorgehoben, bei der Saldierung des wirtschaftlichen Vorteils auch Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der unerlaubten Nutzung stehen, zu berücksichtigen.
Die Überprüfung des wirtschaftlichen Vorteils und die damit verbundenen Aufwendungen, einschließlich möglicher Renovierungskosten, wurden als unzureichend betrachtet.
Wenn der wirtschaftliche Vorteil im Fokus steht
Die Sanktionierung von Ordnungswidrigkeiten ist ein komplexes rechtliches Thema, bei dem viele Faktoren berücksichtigt werden müssen. Eine zentrale Rolle spielt hierbei das sogenannte Nettoprinzip, das in § 17 Abs. 4 S. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) verankert ist. Dieser Grundsatz besagt, dass die verhängte Geldbuße