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Gerichtskostenvorschuss im Grundbuchverfahren – Voraussetzungen

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Die Frage nach den Voraussetzungen für die Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses im Rahmen eines Grundbuchverfahrens ist von zentraler Bedeutung für die Sicherstellung der Gebühreneinnahmen und die reibungslose Abwicklung des Verfahrens. Hierbei geht es um die rechtliche Zulässigkeit, die Eintragung einer Grundschuld oder ähnlicher Rechte im Grundbuch von der vorherigen Zahlung eines Kostenvorschusses abhängig zu machen. Das Kernthema betrifft somit die Interaktion zwischen dem Grundbuchamt, dem Antragsteller und ggf. beteiligten Dritten wie einer Sanierungsbehörde oder einer Insolvenzverwalterin. Dabei spielen Aspekte wie die Verfügungsbefugnis über das Grundstück, die Erfüllung formaler Voraussetzungen und die Sicherung staatlicher Gebührenansprüche eine entscheidende Rolle.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 19 W 7/21 (Wx)  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das Gericht bestätigte, dass das Grundbuchamt die Eintragung der Grundschuld korrekt abgelehnt hat, da sowohl der Gerichtskostenvorschuss als auch die erforderliche Genehmigung der Sanierungsbehörde fehlten und somit rechtliche Voraussetzungen nicht erfüllt waren.

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Der Eigentümer beantragte die Eintragung einer Grundschuld in das Grundbuch.
Das Grundbuchamt forderte eine Genehmigung der Sanierungsbehörde und den Nachweis über die Zahlung des Gerichtskostenvorschusses.
Eine einstweilige Verfügung verbot dem Eigentümer, über seinen Grundbesitz zu verfügen, da die Übertragung des Grundstücks angefochten wurde.
Die sanierungsrechtliche Genehmigung wurde erst nach Zustellung der einstweiligen Verfügung erteilt.
Das Grundbuchamt lehnte die Eintragung der Grundschuld ab, da ein Veräußerungsverbot bestand und weder Genehmigung noch Kostenvorschuss vorlagen.
Die Beschwerde des Eigentümers blieb erfolglos, da das Gericht die Entscheidung des Grundbuchamts bestätigte.
Das Gerich[…]


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