Rechtsmittel Erfolgreich: Unanfechtbarkeit von Wiedereinsetzungsentscheidungen der Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren
In einem bemerkenswerten Beschluss des Landgerichts Memmingen (Az.: 2 Qs 31/08) vom 7. März 2008 wurde ein vorangegangener Beschluss des Amtsgerichts Memmingen aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. Der Fall drehte sich um die Frage, ob das Amtsgericht die Entscheidung einer Verwaltungsbehörde, in diesem Fall der Zentralen Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt, über die Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand überprüfen und aufheben darf. Das Hauptproblem lag in der Interpretation der Zuständigkeiten und der Bindungswirkung der Entscheidungen der Verwaltungsbehörde im Rahmen eines Bußgeldverfahrens.
Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 2 Qs 31/08 >>>
Unzulässiger Einspruch und die Rolle der Verwaltungsbehörde
Das Amtsgericht Memmingen hatte den Einspruch des Betroffenen gegen einen Bußgeldbescheid als unzulässig verworfen. Die Zentrale Bußgeldstelle hatte zuvor die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, da der Betroffene glaubhaft machen konnte, keine Kenntnis vom Bußgeldbescheid gehabt zu haben. Das Amtsgericht ging jedoch davon aus, dass der Einspruch verspätet eingereicht wurde und sah die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nicht als erfüllt an. Es vertrat die Ansicht, nicht an eine möglicherweise fehlerhafte Entscheidung der Verwaltungsbehörde gebunden zu sein.
Sofortige Beschwerde und die Rechtsauffassung des Landgerichts
Der Betroffene legte gegen diese Entscheidung sofortige Beschwerde ein. Er argumentierte, dass die Entscheidung der Verwaltungsbehörde über die Wiedereinsetzung nicht der Überprüfung durch das Amtsgericht unterliege. Das Landgericht Memmingen stimmte dieser Auffassung zu und hob den Beschluss des Amtsgerichts auf. Es betonte, dass die Entscheidung der Verwaltungsbehörde unanfechtbar und unwiderruflich sei, selbst wenn sie fehlerhaft sein sollte.
Bindungswirkung und die Rolle des § 52 Abs. 2 OWiG
Das Landgericht verwies auf § 52 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG), der der Verwaltungsbehörde die primäre Zuständigkeit für das Wiedereinsetzungsverfahren zuweist. Die Entscheidung der Verwaltungsbehörde hat Bindungswirkung für das gerichtliche Bußgeldverfahren. Daher ist der Einspruch nach gewährter Wiedereinsetzung als zulässig anzusehen.
Praktische I[…]