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Formunwirksamer Mietkaufvertrag

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Kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung in Mietkaufvertrag
In einem Berufungsverfahren hat das Landgericht Flensburg entschieden, dass einem Beklagten kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung zusteht. Hintergrund des Falls war ein formunwirksamer Mietkaufvertrag zwischen den Parteien. Die Kläger hatten dem Beklagten insgesamt 17.420 Euro aufgrund des Vertrags gezahlt und klagten auf Rückzahlung. Das Landgericht gab der Klage statt. Der Beklagte erklärte, dass er für den Zeitraum von November 2014 bis Januar 2018 eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 13.650 Euro verlangen würde, was das Gericht jedoch verneinte. Zwar könne der Beklagte Wertersatz für gezogene Nutzungen verlangen, allerdings setzte das Landgericht den objektiven Mietwert zu hoch an. Der objektive Mietwert beträgt 300 Euro monatlich und nicht wie vom Landgericht angenommen, 500 Euro. Der Beklagte konnte seine Forderung von 13.650 Euro daher nicht durchsetzen. Die Kläger können sich außerdem auf ihre getätigten Investitionen berufen, welche von ihren Zahlungen abzuziehen sind. Dies hatte das Gericht bereits in der ersten Instanz entschieden. Der Beklagte hat keine Gegenleistungen erbracht. Ein positiver Saldo zugunsten des Beklagten besteht somit nicht. […]

Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 12 U 64/22 – Urteil vom 21.09.2022

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 25.03.2022, Az. 3 O 244/20, abgeändert:

Mietkaufvertrag ohne Nutzungsentschädigung: Landgericht entscheidet zugunsten der Kläger. (Symbolfoto: timyee/Shutterstock.com)

Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 9.620,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 4.550,00 € seit dem 21.02.2020 und weitere 5.070,00 € seit dem 22.04.2021zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens 1. Instanz tragen die Kläger zu 37% und der Beklagte zu 63%.

Der Kosten des Verfahrens 2. Instanz tragen die Kläger zu 23%,, der Beklagte zu 77%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 14.109,85 € festgesetzt (5.850,00 € Klage + 4.562,50 € Widerklage + 447,35 € Widerklage + 3.250,00 € Hilfsa[…]


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