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Rechtsanwälte Kotz GbR

Whistleblowing – Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers gegen Arbeitnehmer

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ArbG Berlin, Az.: 31 Ga 11742/14

Urteil vom 02.09.2014

I. Die Anträge werden zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsklägerin.

III. Der Verfahrenswert beträgt EUR 35.000,00.
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen Anspruch auf Unterlassung von Äußerungen.

Symbolfoto: wsf-b/Bigstock

Die Verfügungsklägerin ist Betreiberin eines privaten Krankentransportdienstes, der den Transport vornehmlich im Großraum Berlin abwickelt. Zum Leistungskatalog der Verfügungsklägerin gehören neben der Absicherung von Veranstaltungen auch Fernfahrten, so beispielsweise Krankentransporte innerhalb des Bundesgebietes oder Rückholtransporte von Patienten aus dem Ausland. Insoweit wird auf die zur Akte gereichten Screenshots von den Internetseiten der Verfügungsklägerin (Anlage Ast 1, Bl. 84 ff. d. A.) sowie auf einen aktuellen Handelsregisterauszug (Anlage Ast 2, Bl. 89 d. A.) verwiesen.

Die Parteien befinden sich in mehreren arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzungen miteinander. Die Verfügungsklägerin hat mehrere Kündigungen gegenüber dem Verfügungsbeklagten ausgesprochen, unter anderem mit Schreiben vom 24.10. fristlos wegen unwahrer Äußerungen. In dem Kündigungsschutzverfahren zum Aktenzeichen 29 Ca 15670/13 wies das Arbeitsgericht Berlin die Klage mit Urteil vom 19.02.2014 ab. Hiergegen hat sich der Verfügungsbeklagte mit dem Rechtsmittel der Berufung gewandt.

Am 07.08.2014 hat sich der Verfügungsbeklagte gegenüber dem R.B.B. (R.) sowie gegenüber der R.-T. GmbH erneut über die Verfügungsklägerin sowie über das streitbefangene Arbeitsverhältnis geäußert.

Am 07.08.2014 wurde im Rahmen der Sendung „Punkt 12“ der als Anlage AST 10 beiliegende TV-Beitrag der R.-T. GmbH gesendet. Weiterhin sind im Rahmen der Abendschau um 19:30 Uhr am selben Tag und später auch in der Sendung „R.-Aktuell“ um 21.45 Uhr die auf der Anlage AST 11 enthaltenen TV-Berichte gesendet worden.

Aufgrund der Äußerungen des Verfügungsbeklagten im Rahmen der Sendungen hat die Verfügungsklägerin den Verfügungsbeklagten mit Schreiben vom 08.08. 2014 abgemahnt und zur Abgabe einer umfassenden Unterlassungserklärung bis zum 12.08.2014 aufgefordert (Anlage AST 12, Bl. 114 […]


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