Senat entscheidet einstimmig: Kein Schadensersatz für Kläger.
Der Senat hat einstimmig entschieden, dass die Berufung des Klägers keine Aussicht auf Erfolg hat. Dem Kläger wurde in diesem Fall kein Schadensersatz zugesprochen, da er nicht nachweisen konnte, dass die Beklagten den Schaden an seinem Fahrzeug verursacht haben. Zudem fehlten hinreichende Angaben zum ersatzfähigen Fahrzeugschaden.
Die Entscheidung des Senats basiert darauf, dass der Kläger seine Beweislast nicht erfüllen konnte. Es fehlten genaue Angaben zum Schadenshergang, den betroffenen Schadensbereichen und der Ersatzfähigkeit aller sonstigen geltend gemachten Schadenspositionen. Weiterhin konnte der Kläger einen erstattungsfähigen Fahrzeugschaden nicht schlüssig darlegen. Die fiktive Abrechnung auf Reparaturkostenbasis war in diesem Fall nicht zulässig, da der Kläger das Fahrzeug unrepariert veräußert hat.
Ein weiterer Kritikpunkt des Senats war die unzureichende Darlegung des Wiederbeschaffungswerts, der von den Beklagten bestritten wurde. Der Kläger hatte in erster Instanz versäumt, ausreichende Angaben zu Vorschäden und deren Reparatur sowie zur Laufleistung des Fahrzeugs zu machen. Die verspätete Berufungsbegründung konnte diese Mängel nicht beheben.
OLG Hamm – Az.: I 7 U 74/22 – Beschluss vom 15.12.2022
In dem Rechtsstreit hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 15.12.2022 einstimmig beschlossen :
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
Gründe:
Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die zulässige Berufung des Klägers offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Das Urteil des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO), noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere für den Kläger günstigere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO.
1. Dem Kläger steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein Anspruch weder aus § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 VVG, § 1 KVG noch aus anderem Grund zu.
Im Einzelnen:
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