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Videoüberwachung von Grundstücksnachbarn – Unterlassung

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Streit um Videoüberwachung: Persönlichkeitsrecht trifft auf Sicherungsbedürfnis
Die Installation von Überwachungskameras zur Sicherung des eigenen Grundstücks ist eine gängige Praxis, die jedoch rechtliche Fragestellungen aufwirft, wenn die Privatsphäre von Grundstücksnachbarn beeinträchtigt wird. Im Zentrum steht die Abwägung zwischen dem Sicherungsbedürfnis des Eigentümers, der die Videoüberwachung installiert, und dem Persönlichkeitsrecht der Nachbarn, die potenziell von den Kameras erfasst werden können.

Hierbei spielt das Nachbarrecht eine entscheidende Rolle, und Fälle dieser Art werden häufig vor Gerichten wie dem Amtsgericht Steinfurt verhandelt. Die zentrale Rechtsfrage dreht sich um die Zulässigkeit solcher Bildaufnahmen und die mögliche Forderung nach Unterlassung. Dabei können auch Aspekte wie bestehende Nachbarschaftskonflikte die Situation zusätzlich komplizieren.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 21 C 313/18  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das Amtsgericht Steinfurt entschied, dass die Videoüberwachung von Grundstücksnachbarn so eingestellt sein muss, dass ausschließlich das eigene Grundstück erfasst wird, um das Persönlichkeitsrecht und die Privatsphäre des Klägers zu schützen.

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Beklagte installierten drei Kameras zur Videoüberwachung, die auch Bereiche des Grundstücks des Klägers erfassen konnten.
Kläger fühlte sich in seiner Privatsphäre beeinträchtigt und forderte Unterlassung und Entfernung der Kameras.
Amtsgericht Steinfurt wies den Hauptantrag auf Entfernung ab, verurteilte die Beklagten jedoch, die Kameras so auszurichten, dass keine Bildaufnahmen des Klägers möglich sind.
Die Kameras könnten durch digitale Zoom und Drehungen den Erfassungsbereich verändern, auch nach softwareunterstützter Begrenzung.
Nachbarschaftskonflikt eskalierte, Beklagte untersagten dem Kläger das Befahren ihres Grundstücks.
Sicherungsbedürfnis der Beklagten gegen Einbrü[…]


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