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Verkehrssicherungspflicht – Reinigung einer selbst verschmutzten öffentlichen Straße

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LG Augsburg – Az.: 81 O 244/11 – Urteil vom 22.03.2011

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für eine Ortsverbindungsstraße.

Der Kläger benutzte im Rahmen der Maisernte am 01.10.2010 mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen die Ortsverbindungsstraße in Balgheim, Gemeinde M., die dabei nicht unerheblich verschmutzt wurde. Zur Erfüllung seiner Reinigungspflicht säuberte er die Straße mit seinem Schlepper, amtliches Kennzeichen DON – YD 76 mit der Frontladerschaufel, entgegen der Fahrtrichtung auf der linken Fahrbahnseite fahrend.

Der Kläger behauptet, dass sich die Frontladerschaufel an einem wegen der Verschmutzung nicht erkennbaren 4,5 cm überstehenden Kanaldeckel verkantet habe. Trotz der niedrigen gefahrenen Geschwindigkeit von maximal 10 km/h sei der Schlepper insbesondere der Frontlader sowie die Schaufel erheblich beschädigt worden. Weiter sei der Kläger mit einer Risswunde an der Lippe und einer Rippenprellung erheblich verletzt worden und 2 Wochen arbeitsunfähig gewesen.

Seinen Sachschaden beziffert der Kläger auf 18.492,44 €. Weiter hält er ein Schmerzensgeld von 800,00 € für angemessen. Er lässt sich ein Mitschutzverschulden von 40 % anrechnen und beziffert seine Klageforderung mit 60 % des Schadens durch folgenden gestellten Antrag:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.095,46 € nebst außergerichtlicher nicht anrechenbarer Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 837,52 € nebst 5 % Jahreszinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB aus dem Gesamtbetrag seit 18.11.2010 zu bezahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Beklagte beantragt Klageabweisung.

Sie behauptet, dass der Kanaldeckel keineswegs einen Überstand von mindestens 4,5 cm habe. Der Überstand betrage allenfalls 2 cm. Der Kanaldeckel rage selbst auch nicht über das Fahrbahnniveau hinaus, sondern es fehle Teerbelag am Rande des Kanaldeckels. Zu vermuten sei weiter, dass der heute sichtbare Zustand durch den Unfall selbst entstanden sei.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Zustand der Straße selbst mit dieser Aussparung verkehrssicher sei.

Im Übrigen stelle die Beklagte den Landwirten in den Ortsteilen Reinigungsschilder zur Reinigung der verschmutzten Straßen[…]


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