AG Leipzig, Az.: 110 C 383/14
Urteil vom 16.10.2014
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 435,01 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 05.11.2013 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger im Hinblick auf einen Betrag in Höhe von 35,10 EUR nebst 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 31.01.2014 wegen der vorgerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten des Klägers Herrn Rechtsanwalt … freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Gemäß § 313 a ZPO wird auf die Darstellung des Tatbestandes verzichtet.
Entscheidungsgründe
foto: sutthinon/bigstock
Die Klage ist bis auf einen geringen Teil der vorgerichtlichen Kosten, ansonsten in vollem Umfang begründet.
Der Kläger hat gegen den Beklagten Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 435,01 EUR gemäß § 823 Abs. 1 BGB. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Unfall für den Kläger ein unabwendbares Ereignis gewesen ist. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, tritt jedenfalls die einfache Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeuges gemäß § 254 BGB, § 9 StVG hinter dem weit überwiegenden Verschulden des Beklagten zurück.
Der Beklagte hat gegen § 2 Abs. 4 Satz 2 und Satz 4 StVO verstoßen. Unstreitig fuhr der Beklagte auf dem linken Radweg, obwohl er hierzu nicht berechtigt gewesen ist. Insbesondere befand sich auf dem linken Radweg kein Zusatzzeichen „Radfahrer frei“. Darüber hinaus hat der Beklagte auch gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass der Beklagte nicht nur entgegen der Fahrtrichtung des Radwegs gefahren ist, sondern ebenfalls mit sehr hoher Geschwindigkeit mit dem Fahrzeug des Klägers kollidiert ist.
Der Zeuge … hat bekundet, dass er mit seinem Fahrzeug hinter dem Fahrzeug seines Vaters gestanden hat. Sein Vater hätte angehalten und zwar noch vor dem Radweg und der Beklagte sei mit hoher Geschwindigkeit 25 bis 30 km/h von rechts gekommen und es sei zur Kollision gekommen. Darüber hinaus habe der Beklagte auch sein V[…]