Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Unterhalt: Berücksichtigung des Wohnvorteils bei der Bemessung

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Bundesgerichtshof
Az.: XII ZR 96/98
Urteil vom 05.04.2000
Vorinstanz: OLG Schleswig; AG Rendsburg

Leitsätze:
Zur Berücksichtigung des Wohnvorteils bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts, wenn der Verpflichtete nach Scheidung der Ehe in dem früher im Miteigentum der Parteien stehenden Einfamilienhaus verblieben und dieses für ihn zu groß ist (im Anschluß an Senatsurteil vom 22. April 1998 XII ZR 161/96 = FamRZ 1998, 899).
Normen: §§ 1570, 1581 BGB

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. April 2000 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Senats für Familiensachen des SchleswigHolsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 10. März 1998 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Tatbestand:
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt in Anspruch.
Die Ehe der Parteien ist seit Januar 1995 rechtskräftig geschieden. Aus der Ehe stammen die Kinder Henrik, geboren am 8. März 1983, der bei dem Beklagten lebt, und Thies, geboren am 22. Februar 1988, der bei der Klägerin lebt. Der Beklagte wurde durch Urteil des SchleswigHolsteinischen Oberlandesgerichts vom 14. September 1995 zur Zahlung von monatlich 340 DM Unterhalt für den Sohn Thies verurteilt, die Klägerin durch Urteil des Familiengerichts vom 17. März 1994 im Umfang ihrer Leistungsfähigkeit zur Zahlung von monatlich 150 DM für den Sohn Henrik.
Der Beklagte arbeitet in einem Maschinenbauunternehmen. Die Klägerin geht, wie schon zur Zeit der Ehe, einer Teilzeitbeschäftigung als Zahntechnikerin nach. Während der Ehe lebte die Familie in einem im Miteigentum der Parteien stehenden Einfamilienhaus. Nach dem Scheitern der Ehe erwarb der Beklagte den Miteigentumsanteil der Klägerin an dem Haus und zahlte ihr zum Ausgleich hierfür sowie als Zugewinnausgleich einen Betrag von 85. 000 DM. Der Beklag[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv