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Kauf Klappenschalldämpfer – TÜV-Konformität – ABE-Beschaffung

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LG Osnabrück – Az.: 4 S 73/18 – Beschluss vom 11.05.2018

I. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung durch nicht anfechtbaren einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit, zu diesem Hinweisbeschluss binnen 2 Wochen Stellung zu nehmen.
Gründe
II. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückabwicklung eines Vertrags über Kauf und Einbau eines Klappenschalldämpfers für seinen PKW Mercedes in Anspruch.

Der Kläger hat mit der Behauptung, die Beklagte habe bei Bestellung des Schalldämpfers zugesichert, es liege hierfür eine allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) vor, und unter Berufung auf den vorgerichtlich erklärten Rücktritt vom Vertrag beantragt, die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Klappenschalldämpfers sowie zur Zahlung von Schadensersatz zu verurteilen. Das Amtsgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen mit der Begründung, der Kläger habe den Beweis für die Vereinbarung einer ABE-Beschaffung durch die Beklagte nicht geführt. Auch eine stillschweigende Beschaffenheitsvereinbarung dahingehend, dass das unstreitig als Einzelanfertigung gelieferte und eingebaute Teil bereits TÜV-abgenommen sei, liege nicht vor.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er geltend macht, eine jedenfalls stillschweigende Beschaffenheitsvereinbarung bezüglich der TÜV-Konformität des Schalldämpfers sei bereits durch dessen Montage und Überlassung zum Führen im Straßenverkehr getroffen worden. Im Übrigen eigne sich der Schalldämpfer nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung, weil keine TÜV-Abnahme vorliege. Ferner habe die Beklagte unstreitig zugesagt, die ABE-Bescheinigung nachträglich zu beantragen, was auch von der Zeugin Z. bestätigt worden sei. Hieran müsse sich die Beklagte festhalten lassen, so dass zumindest jetzt, nachdem die ABE-Bescheinigung auch nach Ablauf einer hierfür gesetzten weiteren Frist von der Beklagten nicht beigebracht worden sei, die Voraussetzungen für einen – mit der Berufung erneut erklärten – Rücktritt vorlägen.

Mit den gegen das amtsgerichtliche Urteil erhobenen Einwendungen dringt der Kläger nicht durch. Das Amtsgericht hat die Klage mit zutreffender Begründung, auf […]


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