AG Oldenburg – Az.: 16 C 8/21 – Urteil vom 20.09.2021
Die auf der Eigentümerversammlung am 03.03.2021 unter
TOP 2a – Beschlussfassung über die Hausgeldabrechnung 2019 Genehmigung der vorgelegten Gesamthausgeldabrechnung 2019 Druckdatum vom 01.09.2020 mit Gesamtkosten von 109.065,23 €
TOP 2b – Beschlussfassung über die Genehmigung der vorgelegten Einzelhausgeldabrechnungen 2019 Druckdatum vom 01.09.2090 TOP 3 – Beschlussfassung über die Entlastung des Verwaltungsbeirates für das Wirtschaftsjahr 2019
TOP 4 – Beschlussfassung über die Genehmigung des vorgelegten Gesamtwirtschaftsplans 2021 mit Druckdatum von 01.09.2020 mit Gesamtkosten in Höhe von 111.127,56 € und die hieraus resultierenden Einzelwirtschaftspläne
gefassten Beschlüsse werden für ungültig erklärt.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Gültigkeit von einigen Eigentümerbeschlüssen.
Die Kläger sind Mitglieder der Beklagten WEG.
Mit Schreiben vom 08.02.2021 (Anlage K1 – Blatt 2 der Akte) Iud die Verwaltung zu einer Eigentümerversammlung am 03.03.2021 ein.
Die Eigentümerversammlung sollte aufgrund der Coronapandemie ohne Anwesenheit der Eigentümer stattfinden. Die Eigentümer wurden gebeten, dem Verwalter Vollmachten zu erteilen. Der Verwalter wies darauf hin, dass die Versammlung nicht stattfinden bzw. am Tag der Versammlung abgesagt wird sofern Eigentümer persönlich erscheinen sollten.
Mehrere Eigentümer, so auch die Kläger, erhoben Einwände gegen die Durchführung der Eigentümerversammlung ohne die Möglichkeit einer persönlichen Teilnahme.
Auf der Eigentümerversammlung wurden unter TOP 2a, 2b, 3 und 4 die angegriffenen Beschlüsse mehrheitlich gefasst. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der Eigentümerversammlung (Anlage K3 – Blatt 7 der Akte) Bezug genommen.
Gegen gehalten die gefassten Beschlüsse für anfechtbar, da die Eigentümer keine Möglichkeit hatten an der Eigentümerversammlung teilzunehmen. Dadurch würden ihre Mitgliedschaftsrechte in deren Kernbereich in unzulässiger Weise eingeschränkt.
Die Kläger bemängeln außerdem, dass das Prüfprotokoll des Beirats nicht mit der Einladung übersandt wurde. Die Abrechnung sei außerdem nicht vollständig, weil ein aktueller Vermögensstatus nicht beigefügt war. Der Kläger hatte mi[…]