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Pauschalreisevertrag: Informationspflichten des Reiseveranstalters

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AG Bremen, Az.: 10 C 97/14

Urteil vom 16.10.2014

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.011,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 04.04.2014 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Zahlung einer Stornoentschädigung i.H.v. 1.011,02 € nebst Zinsen.

Symbolfoto: Yastremska/Bigstock

Am Samstag, den 10.12.2011, buchte der Beklagte in einem Reisebüro im Terminal 1 des Flughafens Hamburg eine von der Klägerin veranstaltete Pauschalflugreise nach Dubai für den Zeitraum vom 21.12.2011 bis zum 4.1.2012 für sich und seine Lebensgefährtin zum Preis von insgesamt 2.098 €. Die Lebensgefährtin war bei der Buchung nicht vor Ort. Vor der Buchung sprachen die Parteien über die Staatenlosigkeit des Beklagten. 3 Tage vor Reisebeginn, das heißt am 19.12.2011, stornierte der Beklagte die Reise, weil er diese wegen seiner Staatenlosigkeit nicht antreten konnte.

Die Klägerin stellte dem Beklagten daraufhin entsprechend der in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Stornostaffeln Stornogebühren i.H.v. 1.998,10 € in Rechnung. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 29.12.2011 lehnte der Beklagte die Zahlung von Stornogebühren ab.

In dem vorliegenden Verfahren beschränkt die Klägerin ihren Anspruch wegen der Stornierung der Reise durch den Beklagten entsprechend der Regelung in § 651i Abs. 2 BGB auf ihren tatsächlichen Aufwand sowie den von ihr kalkulierten Gewinn. dieser setzt sich zusammen aus Kosten für die gebuchten Flüge i.H.v. 798 € sowie den kalkulierten Gewinn der Klägerin i.H.v. 106,51 € pro Person, d.h. 213,02 €.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.011,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssat[…]


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