VGH Baden-Württemberg
Az.: 10 S 1256/13
Beschluss vom 21.07.2014
In der Verwaltungsrechtssache pp. wegen Fahrtenbuchauflage hier: Antrag auf Zulassung der Berufung hat der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg am 21. Juli 2014 beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 7. Mai 2013 – 2 K 3451/12 – wird abgelehnt
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 1.200 EUR festgesetzt.
Gründe
Der fristgerecht gestellte und begründete, auf die Gründe ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. VwGO) sowie der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr, 3 VwG0) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 07.05.2013 hat keinen Erfolg.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der vom Antragsteller dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 – 7 V 4.03 DVBI 2004, 838 f.; Senatsbeschluss vom 03.05.2011 – 10 S 354/11 – VBIBW 2011, 442); sie sind immer schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.12.2009 – 2 BvR 758108 – Juras), es sei denn, es lässt sich schon im Zulassungsverfahren zuverlässig sagen, das Verwaltungsgericht habe die Rechtssache im Ergebnis richtig entschieden und die angestrebte Berufung werde deshalb voraussichtlich keinen Erfolg haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03 2004, a.a.O.), wenn nicht ihrerseits die anderen Gründe wiederum auf einen anderen Zulassungsgrund hinführen würden. Zur Darlegung ernstlicher Zweifel (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ist eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung erforderl[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Versicherungsrechtsiegen.de AG Cloppenburg – Az.: 21 C 975/13 – Urteil vom 11.04.2014 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.732,37 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. Mai 2013 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits […]