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Berufsunfähigkeitsversicherung – Befristung eines Leistungsanerkenntnisses

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Entscheidung des Thüringer Oberlandesgerichts im Streit um Berufsunfähigkeitsversicherung
In einem Fall, der vor dem Thüringer Oberlandesgericht entschieden wurde, ging es um strittige Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Die Klägerin, die ihre Berufsunfähigkeit behauptete, und der beklagte Versicherer, der diese ablehnte, standen dabei im Zentrum.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 4 U 640/18 >>>

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Die Klage und der strittige Fall
Die Klägerin beantragte in diesem Fall Versicherungsleistungen aufgrund von behaupteter Berufsunfähigkeit, welche der Beklagte zunächst anerkannte, später jedoch ablehnte. Verschiedene Streitigkeiten entstanden dabei, einschließlich Fragen bezüglich der Art und Dauer des Anerkenntnisses der Berufsunfähigkeit durch den Beklagten, Fragen zu Befristungen und der Möglichkeit der Nachprüfungen der Berufsunfähigkeit und des Fehlens einer sachlichen Begründung einer Befristung des Anerkenntnisses.
Die Urteile in erster und zweiter Instanz
Das Landgericht gab der Klage statt, da es der Meinung war, dass der Beklagte die Berufsunfähigkeit der Klägerin unbedingt und unbefristet hätte anerkennen müssen. Gegen dieses Urteil legte der Beklagte Berufung ein. Doch das Thüringer Oberlandesgericht entschied, dass die Berufung sowohl zulässig als auch unbegründet ist.
Explizite Anforderungen an Befristungen und Nachprüfungen
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Befristung des Anerkenntnisses der Berufsunfähigkeit durch den Beklagten nicht gesetzeskonform war. Laut § 173 VVG darf das Leistungsanerkenntnis einmal befristet werden, aber dabei erfordern Ein- und Nachprüfung deutlich mehr formalisierte Prozesse und ausdrückliche Begründungen als vom Beklagten gegeben. Hier hat der Beklagte darauf versäumt, die Befristung seines Anerkenntnisses ordnungsgemäß zu begründen, die fristgerecht und im Zusammenhang mit der Erklärung der Befristung hätte gegeben werden müssen.
(Un-)Befristetes Anerkenntnis?
Da der Beklagte die Befristung seines Anerkenntnisses nicht ordnungsgemäß begründet hat, wurde das Anerkenntnis vom 21.02.2011 als unbefristet betrachtet. Von diesem kann sich der Beklagte nur mit einem formellen Nachprüfungsverfahren lösen.
Die Konsequenz für den Beklagten
Das aktuelle BGH-Urteil sieht vor, dass sich der Versicherer auch dann nur durch eine Änderungsmitteilung von der eingetretenen Berufsunfähigkeit lösen kann, wenn er kein Anerkenntni[…]


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