Meldefristen in der Unfallversicherung – Fristversäumnis bei Invalidität
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat sich kürzlich mit der sogenannten 15 Monatsfrist in der Unfallversicherung befassen müssen und diesbezüglich mit dem 30. Juni 2021 (Aktenzeichen 7 Ob 115/21v) auch eine Entscheidung getroffen. Die Anschlussfrist war bereits seit längerer Zeit ein juristisches Streitthema, sodass der OGH nunmehr für eine rechtliche Klarheit sorgen sollte.
Der Hintergrund zur 15 Monatsfrist
(Symbolfoto: Bildagentur Zoonar GmbH/Shutterstock.com)
Kernpunkt der juristischen Streitfrage ist der Artikel 7.1.1 AUVB, welcher im Bereich der Unfallversicherung die 15 Monatsfrist festlegt. Dieser Artikel besagt, dass ein Versicherungsnehmer im Zeitraum von 15 Monaten beginnend mit dem Unfalltag seinen Anspruch auf die Unfallversicherungsregulierung tatsächlich geltend machen und diesen Anspruch auch mithilfe von entsprechenden ärztlichen Dokumenten umfassend begründen muss. Der Grund, warum dieser Artikel in der gängigen Praxis für Streitigkeiten sorgte, liegt in dem Umstand, dass die Anschlussfrist von vielen Betroffenen als zu kurz angesehen wird. Problematisch ist jedoch, dass ein Versäumnis der Anschlussfrist zu einem Anspruchsverfall führt.
Das Erlischen der Ansprüche tritt auch dann ein, wenn die betroffene Person das Versäumnis der Anschlussfrist nicht selbst zu verantworten hat. Es stand somit die Frage im Raum, ob diese Klauseln rechtlich betrachtet gegen das Transparenzverbot verstoßen würde und somit als sittenwidrig anzusehen ist.
Die Entscheidung des OGH besagt jedoch, dass eben jene Klausel ausdrücklich nicht gegen das Transparenzverbot verstößt und auch die Inhaltskontrolle durch die Klausel nicht gefährdet ist. Die Klausel ist somit aus der Sicht des OGH nicht als sittenwidrig anzusehen. Vielmehr hat der Artikel 7.1.1 AUVB 2012 den Charakter einer reinen Anschlussklausel. Dieser Ansicht folgen auch etliche weitere obergerichtliche Entscheidungen, die der jüngsten Entscheidung vorangegangen sind. Auch der Umstand, dass ein Versäumnis der betroffenen Person etwaig nicht selbst verschuldet ist, ändert an der rechtlichen Auffassung der obersten Gerichte nichts.
Der Sinn des Ar[…]