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Verkehrsunfall – Wann liegt ein gestellter Unfall vor?

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LG Dortmund, Az.: 21 O 148/12 Urteil vom 17.12.2014 Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner 1. an den Kläger 8025 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.10.2011 zu zahlen, 2. den Kläger von den Kosten des E-T Sachverständigenbüro, Inhaber R. E. e.K. i.H.v. 1155,85 EUR aus der Rechnung vom 02.09.2011 zur Rechnungsnummer … freizustellen, 3. den Kläger von den Kosten der Firma ………i.H.v. 1020,25 EUR aus der Rechnung vom 13.09.2011 zur Rechnungs-Nr. … freizustellen, 4. ihn von den Gebühren des Rechtsanwaltes ….. i.H.v. 837,52 EUR freizustellen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 86 % die Beklagten und zu 14 % der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger verlangt Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalles vom 01.09.2011, bei dem gegen 21:00 Uhr sein geparktes Fahrzeug (BMW) auf der G-straße in D. beschädigt wurde. Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 1 sei aus Unachtsamkeit mit dem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw VW Tiguan, amtliches Kennzeichen …, gegen seinen Pkw gefahren. Wegen der Örtlichkeit wird auf die Lichtbilder Bl. 91 der Akten verwiesen. Der Kläger verlangt Ersatz von Reparaturkosten i.H.v. 8767,68 EUR netto. Weiter verlangt er Ersatz der ihm entstandenen Sachverständigenkosten sowie der angefallenen Mietwagenkosten. Wegen der Schadenspositionen im Einzelnen wird auf den Inhalt der Klageschrift nebst Anlagen verwiesen. Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 8792,68 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.10.2011 zu zahlen, 6. ihn von den Kosten des E.-T.T Sachverständigenbüro, Inhaber R. E. r e.K. i.H.v. 1155,85 EUR aus der Rechnung vom 02.09.2011 und von 80,21 EUR aus der Rechnung vom 27.09.2011 zur Rechnungsnummer … freizustellen, 7. ihn von den Kosten der Firma … GmbH & Co. KG i.H.v. 1773,15 EUR aus der Rechnung vom 13.09.2011 zur Rechnungs-Nr. … freizustellen, 8. ihn von den Gebühren des Rechtsanwaltes O. G. i.H.v. 837,52 EUR freizustellen. Die Beklagte zu 2 ist dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten zu 1 im Wege der Nebenintervention beigetreten. Sie beantragt zugleich auch für den Beklagten zu 1 die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 2 bestreitet das Unfallgeschehen sowie die Unfallbedingtheit der geltend gemachten Schäden. Sie verweist insbesondere auf Vorschäden am PKW des Klägers im Bereich des Daches. Sie ist der Ansicht, das Unfallgeschehen sei nicht plausibel. Sie behauptet, der Unfall sei bewusst herbeigeführt worden. In dem Zusammenhang verweist sie auf Indizien, die nach ihrer Ansicht für einen abgesprochenen Unfall sprechen. Wegen der Indizien im Einzelnen wird auf den Inhalt der Klageerwiderung Bl. 47 ff. der Akten verwiesen. Insbesondere verweist die Beklagte zu 1 darauf, dass der an dem Unfall beteiligte VW Tiguan mit dem amtlichen Kennzeichen … am 4.2.2011 bereits in einen weiteren Unfall verwickelt gewesen sei, der Gegenstand des Verfahrens LG Dortmund 21 O 124 /12 sei. Sie behauptet, dieser PKW sei nach diesem Vorunfall nicht fachgerecht repariert worden. Sie meint, auch der behauptete Unfallhergang spreche für einen abgesprochenen Unfall. Dazu verweist sie auf die Schadensanzeige des Beklagten zu 1. Dieser hatte dort angegeben, wegen eines entgegenkommenden Rollers, der ohne Licht gefahren sei, nach rechts gegen das stehende Fahrzeug ausgewichen zu sein….


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