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Über die Betriebskostenvorauszahlungen hat der Vermieter nach dem BGB jährlich abzurechnen. Eine hiervon zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam. Vermieter und Mieter können jedoch eine einmalige einvernehmliche Verlängerung der jährlichen Abrechnungsperiode zum Zwecke der Umstellung auf eine kalenderjährliche Abrechnung vereinbaren (BGH, Urteil vom 27.07.2011, Az: VIII ZR 316/10).[…]