ArbG Köln – Az.: 1 Ca 7460/17 – Urteil vom 18.01.2019
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 23.10.2017 nicht beendet worden ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens weiter zu beschäftigen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.650,00 EUR brutto (Vergütung für den Monat April 2018) abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes I in Höhe von 1.501,20 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.05.2018 zu zahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.650,00 EUR brutto (Vergütung für den Monat Mai 2018) abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes I in Höhe von 1.501,20 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.06.2018 zu zahlen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.650,00 EUR brutto (Vergütung für den Monat Juni 2018) abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes I in Höhe von 1.501,20 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.07.2018 zu zahlen.
6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.650,00 EUR brutto (Vergütung für den Monat Juli 2018) abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes I in Höhe von 1.501,20 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2018 zu zahlen.
7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.650,00 EUR brutto (Vergütung für den Monat August 2018) abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes I in Höhe von 1.501,20 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.09.2018 zu zahlen.
8. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.650,00 EUR brutto (Vergütung für den Monat September 2018) abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes I in Höhe von 1.501,20 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2018 zu zahlen.
9. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.650,00 EUR brutto (Vergütung für den Monat Oktober 2018) abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes I in Höhe von 1.501,20 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.11.2018 zu zahlen.
10. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.650,00 EUR brutto (Vergütung für den Monat November 2018) abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes I in Â[…]