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Rechtsanwälte Kotz GbR

Eigenbedarfskündigung eines Mieters – Treuwidrigkeit der Kündigung

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AG Westerstede, Az.: 27 C 396/16

Urteil vom 26.07.2016

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, das von ihnen bewohnte Einfamilienhaus, bestehend aus drei Zimmern, Küche, Bad, Flur, Diele, Schuppen, Werkstatt, Doppelgarage, PKW-Stellplatz, Hauswirtschaftsraum, zu räumen und geräumt an den Kläger in vertragsgemäßem Zustand nebst aller überlassenen sowie nachträglich hergestellten Schlüsseln herauszugeben.

2. Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger die nicht anrechenbaren Kosten der außergerichtlichen anwaltlichen Inanspruchnahme in Höhe von 376,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.06.2016 zu zahlen.

3. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, und zwar

– hinsichtlich der Hauptsache (Räumung) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,00 €;

– hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages.

Der Kläger kann trotz Sicherheitsleistung der Beklagten das Urteil vollstrecken, und zwar

– hinsichtlich der Hauptsache (Räumung) nach Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,00 €;

– hinsichtlich der Kosten nach Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

5. Streitwert: Bis zu 8.000,00 €.
Tatbestand
Foto: FreedomTumZ/Bigstock

Der Kläger begehrt die Räumung des in seinem Eigentum stehenden Wohnhauses nach ordentlicher Kündigung wegen Eigenbedarfs.

Die Parteien sind durch einen Mietvertrag vom 30.01.2015 verbunden. Das Mietverhältnis begann am 01.05.2015, die Kaltmiete betrug 600,00 €. Mit Schreiben vom 19.01.2016 sprach der Kläger gegenüber den Beklagten die ordentliche Kündigung wegen Eigenbedarfs aus. Er setzte eine Räumungsfrist bis zum 30.06.2016.

Der Kläger behauptet, dass das Mietobjekt von ihm und seiner Lebensgefährtin benötigt werde. Sie lebten zurzeit in einer 2-Zimmer-Wohnung in Oldenburg. Der Platz sei allerdings nicht mehr ausreichend, da einerseits eine Familiengründung in Apen geplant sei und andererseits die Lebensgefährtin […]


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