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Vertragsstrafe im Dienstvertrag – Herabsetzung

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Bundesarbeitsgericht
Az: 5 AZR 636/92
Urteil vom 06.10.1993

In Sachen hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. Oktober 1993 durch XXX für Recht erkannt:
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 9. Juni 1992 – 1 Sa 12/91 + 71/91 – wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

T a t b e s t a n d :
Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz nur noch über die Höhe der Vertragsstrafe, welche die Klägerin vom Beklagten wegen Nichtantritts der Arbeit verlangt.

Die Parteien schlossen am 28. Januar 1989 einen Dienstvertrag ab, wonach der Beklagte mit Wirkung vom 1. April 1989 für die Klägerin als Prokurist gegen ein monatliches Bruttogehalt von 6.000,– DM (bei 13 Monatsgehältern) tätig werden sollte. Weiter vereinbarten die Parteien, daß dem Beklagten eine Tantieme in Höhe von 5 % des Jahresgewinns vor Steuern zustehen sollte und daß er einen Pkw der Mittelklasse, der ihm zur Verfügung gestellt werden sollte, auch privat benutzen dürfe. Die Klägerin plante, den Beklagten nach Ablauf von zwei Jahren in die Geschäftsführung aufzunehmen. Weiter haben die Parteien vereinbart, daß die Kündigungsfrist für beide Teile drei Monate zum Quartalsende betragen solle. Für den Fall der Nichtaufnahme seiner Tätigkeit sollte der Beklagte den Betrag des dreifachen monatlichen Bruttogehaltes als Vertragsstrafe zahlen.

Mit Schreiben vom 17. Februar 1989, das der Klägerin nicht mehr am selben Tage zuging, teilte der Beklagte mit, daß er den Dienstvertrag aufgrund eines privaten Ereignisses auflösen möchte.
In der Folgezeit kam es nicht zu dem vereinbarten Dienstantritt des Beklagten. Daraufhin nahm ihn die Klägerin auf Zahlung von drei Monatsgehältern als Vertragsstrafe in Anspruch. Sie hat vorgetragen, sie habe für den Beklagten nicht so schnell einen Ersatzmann finden können. Sie hätte, ohne den Beklagten als Arbeitnehmer zu gewinnen, nicht Geschäftsräume zu einer monatlichen Kaltmiete von 3.200,– DM für die Dauer von fünf Jahren angemietet, sondern nur für monatlich 1.000,– DM bis 1.200,– DM.
Darüber hinaus sei ihr durch den Nichtantritt der Arbeit seitens des Beklagten ein erheblicher weiterer Schaden entstanden.

Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 18.000,– DM nebst 4 % Zinsen seit dem 8. April 1989 zu zahlen.[…]


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