Bayerisches Landessozialgericht
Az.: L 4 KR 268/06
Urteil vom 06.03.2008
Vorinstanz: Sozialgericht Augsburg, Az.: S 12 KR 84/06, Urteil vom 09.08.2006
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 9. August 2006 auf- gehoben.
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 5. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom vom 24. Februar 2006 verurteilt, dem Kläger Krankengeld vom 1. Januar 2006 bis 21. Dezember 2006 zu bezahlen.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers beider Rechtszüge.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Krankengeld vom 01.01.2006 bis 21.12.2006 zu bezahlen.
Der 1964 geborene Kläger stand bis 31.12.2005 in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und war wegen Überschreitens der Versicherungspflichtgrenze freiwilliges Mitglied der Beklagten mit Anspruch auf Krankengeld. Am 27.12.2005 bescheinigte ihm der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. G. Arbeitsunfähigkeit. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ging am 29.12.2005 bei der Beklagten ein. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 05.01.2006 die Bezahlung von Krankengeld ab 01.01.2006 mit der Begründung ab, ein Krankengeldanspruch nach Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses sei nur bei versicherungspflichtig Beschäftigten gemäß § 19 Abs. 2 SGB V möglich. Auf freiwillige Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse sei diese Vorschrift nicht, auch nicht analog, anzuwenden. Zudem sehe § 15 der Satzung einen Krankengeldanspruch nur vor, solange sich ein Mitglied in einem Beschäftigungsverhältnis befinde. Der Kläger legte am 11.01.2006 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.02.2006 mit der Begründung zurückwies, ab 27.12.2005 bestehe kein Anspruch auf Krankengeld, weil auf Grund der Entgeltfortzahlung der Anspruch geruht habe und anschließend ab 01.01.2006 keine Mitgliedschaft mit Anspruch auf Krankengeld bestanden habe. Hiergegen richtete sich die am 08.03.2006 beim Sozialgericht Augsburg eingegangene Klage, die die Bevollmächtigten des Klägers damit begründeten, der Kläger sei unstreitig im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit bei der Beklagten mit Ans[…]