Kritische Analyse der Kündigung: Betriebsbedingte und Verdachtskündigung im Fokus
Das Thüringer Landesarbeitsgericht verhandelte einen Fall, in dem ein Arbeitnehmer, der als Verpackungshelfer tätig war, sowohl aus betriebsbedingten Gründen als auch aufgrund des Verdachts des Drogenkonsums gekündigt wurde. Der Arbeitnehmer war seit dem 17. Juli 2018 bei der beklagten Firma beschäftigt.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Streitpunkt: Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung, die sowohl auf betriebsbedingte Gründe als auch auf den Verdacht von Drogenkonsum gestützt ist.
Betriebsbedingte Kündigung: Die Beklagte entschied, eine Position als Verpacker/Produktionshelfer abzubauen und die Aufgaben auf andere Mitarbeiter zu verteilen. Das Arbeitsgericht fand, dass die Beklagte nicht ausreichend dargelegt hat, wie die Arbeit des Klägers konkret auf andere Mitarbeiter verteilt werden sollte, ohne diese zu überlasten.
Verdachtskündigung: Die Beklagte kündigte aufgrund des Verdachts des Drogenkonsums. Der Kläger verweigerte einen Drogentest. Das Gericht stellte fest, dass die vorgebrachten Verdachtsmomente keine sichere Grundlage für einen dringenden Tatverdacht bieten.
Anhörung des Arbeitnehmers: Die Beklagte hat den Kläger nicht ordnungsgemäß zu den Verdachtsmomenten angehört. Eine ordnungsgemäße Anhörung muss so gestaltet sein, dass dem Arbeitnehmer alle Verdachtsmomente offengelegt werden, um ihm die Möglichkeit zu geben, Stellung zu beziehen und den Verdacht zu entkräften.
Urteil des Arbeitsgerichts: Das Arbeitsgericht urteilte, dass beide Kündigungen (betriebsbedingt und Verdachtskündigung) nicht sozial gerechtfertigt und somit unwirksam sind. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Berufung der Beklagten: Die Beklagte legte Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts ein, jedoch ohne Erfolg. Die Berufung wurde zurückgewiesen, und die Revision wurde nicht zugelassen.
Betriebsbedingte Kündigung: Eine kritische Betrachtung