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Schadensersatzanspruch aufgrund Corona-Impfung

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Corona-Impfung und Schadensersatz: Kläger fordert Aufklärung über Nebenwirkungen
Das Landgericht Rottweil wies die Klage eines 58-jährigen Klägers ab, der Schmerzensgeld aufgrund eines Augeninfarkts forderte, den er auf eine Corona-Impfung mit dem Impfstoff Comirnaty zurückführte. Der Kläger konnte nicht nachweisen, dass der Impfstoff über ein vertretbares Maß hinaus schädliche Wirkungen hatte oder dass der Schaden aufgrund unzureichender Kennzeichnung oder Information des Impfstoffs entstand. Das Gericht betonte, dass der Impfstoff alle behördlichen Zulassungen erhalten hat und ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis aufweist.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 2 O 325/22  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Klage abgewiesen: Das Gericht wies die Forderung nach Schmerzensgeld zurück.
Kein Nachweis eines negativen Nutzen-Risiko-Verhältnisses: Es gab keine ausreichenden Belege dafür, dass der Impfstoff Comirnaty ein negatives Nutzen-Risiko-Verhältnis hat.
Impfstoff behördlich zugelassen: Comirnaty erhielt stetig die erforderlichen behördlichen Zulassungen.
Keine unzureichende Kennzeichnung oder Information: Der Kläger konnte nicht nachweisen, dass die Kennzeichnung oder Information des Impfstoffs unzureichend war.
Kläger hatte Risikofaktoren für Augeninfarkt: Der Kläger wies mehrere Risikofaktoren auf, die zu einem Augeninfarkt führen könnten.
Fehlender Kausalzusammenhang: Es konnte kein direkter Kausalzusammenhang zwischen der Impfung und dem Augeninfarkt des Klägers festgestellt werden.
Wissenschaftliche Erkenntnisse ausschlaggebend: Die Entscheidung basierte auf gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen über den Impfstoff.
Verantwortung der Arzneimittelbehörden: Die kontinuierliche Prüfung und Überwachung des Impfstoffs durch die zuständigen Arzneimittelbehörden wurde hervorgehoben.

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Rechtliche Auseinandersetzungen um Impffolgen


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