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Arzthaftung: Schmerzensgelderhöhung bei Verzögerung der Zahlung durch den Haftpflichtversicherer

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OLG Frankfurt, Az.: 12 U 7/98, Urteil vom 07.01.1999

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 06.11.1998 abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von insgesamt 20.000,00 DM zuzüglich 4 % Zinsen hieraus seit dem 10.02.1994 zu zahlen.

Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin 1/3 und der Beklagte 2/3.

Die Kosten der Berufung fallen dem Beklagten zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschwer des Beklagten: 10.000,00 DM.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz nur noch über die Höhe eines angemessenen Schmerzensgeldes.

Daß dem Beklagten ein ärztlicher Kunstfehler unterlaufen ist, indem er am 16.06.1993 bei der Klägerin die Frakturen zweier Lendenwirbelkörper durch unsachgemäße Untersuchungen übersehen hat, die dann erst Mitte Oktober 1993 durch einen anderen Arzt festgestellt wurden, ist zwischen den Parteien unstreitig. Streit besteht darüber, ob eine bleibende Fehlstellung der Wirbelsäule durch ein rechtzeitiges Erkennen der Frakturen hätte verhindert werden können. Das Landgericht hat dies mit Urteil vom 06.11.1997 unter Bezugnahme auf ein eingeholtes Sachverständigengutachten verneint, der Klägerin aber ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 DM deshalb zugesprochen, weil nach den insoweit nicht angegriffenen Ausführungen des Sachverständigen bei alsbaldiger Feststellung der Frakturen eine sofortige Schmerzbehandlung zu einer deutlichen und frühzeitigen Verringerung der von der Klägerin zu erduldenden starken Schmerzen geführt hätte.

Mit der Berufung verlangt die Klägerin ein höheres Schmerzensgeld. Dabei beanstandet sie insbesondere auch, daß die hinter der Beklagten stehende Haftpflichtversicherer bislang jegliche Entschädigungsleistung hartnäckig verweigert habe, obwohl der Beklagte selbst das Urteil des Landgerichts nicht angefochten hat.

Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung der Klägerin ist beg[…]


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