LG Münster – Az.: 8 O 298/16 – Urteil vom 18.05.2018
Der Beklagte wird verurteilt, den Grundschuldbrief für die Grundschuld in Höhe von 100.000 EUR mit 10 Prozent Jahreszinsen und 5 Prozent Nebenleistung einmalig für U, geboren am ……..19…, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Münster für G1, 588 qm groß in Abteilung III lfd. Nr. 6 an die Kläger herauszugeben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits und die Kosten des Streithelfers der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Tatbestand
Im Jahre 2015 beabsichtigten die Kläger, von dem Zeugen T das bebaute Grundstück N-Straße in Münster-Hiltrup zu einem Kaufpreis von 290.000 EUR zu erwerben. Für das Grundstück war die Zwangsversteigerung angeordnet. Auf dem Grundstück lasteten zu diesem Zeitpunkt diverse Grundpfandrechte. Unter diesen Grundpfandrechten befand sich mit der laufenden Nr. 6 eine Briefgrundschuld des Beklagten, der vormals als Notar tätig gewesen war, mit einem Nennwert von 100.000 EUR nebst Jahreszinsen und Nebenleistung. Die Briefgrundschuld sicherte ein Darlehen gleicher Höhe ab, das der Beklagte dem Zeugen T aufgrund finanzieller Probleme gewährt hatte. Der Nennwert der Grundpfandrechte, die der Briefgrundschuld des Beklagten im Rang vorgingen, belief sich auf insgesamt 315.153,60 EUR nebst Jahreszinsen.
Da die Kläger das Grundstück lastenfrei erwerben wollten, wurde vor Abschluss des Kaufvertrags mit den Grundpfandgläubigern abgestimmt, dass diese Löschungsbewilligungen erteilen würden. Es kam auch zu einem Gespräch zwischen dem Zeugen T und dem Beklagten. In diesem erklärte der Zeuge T, dass eine Löschungsbewilligung im Hinblick auf die Briefgrundschuld des Beklagten erforderlich sei, damit er das Objekt veräußern könne.
Am 20.05.2015 erschien der Beklagte gemeinsam mit dem Zeugen T bei dem als Notar amtierenden Streithelfer der Kläger und gab eine Löschungsbewilligung für die Briefgrundschuld ab. Der Streithelfer beglaubigte die Unterschrift des Beklagten. Zudem erteilte der Beklagte dem Streithelfer eine Treuhandanweisung mit der Auflage, über die Löschungsbewilligung nur zur verfügen, wenn er dem Streithelfer zuvor schriftlich hierfür seine Zustimmungserklärung erteilt habe.
Unmittelbar im Anschluss hieran wurde der Kaufvertrag samt Auflassung betreffend das Grundstück notariell beurkundet. In dem Kaufvertrag verpflichtete sich der Zeuge T zur lastenfreien Übertragung des Eigentums an dem[…]