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Aufhebung Sperrfrist – Therapie durch Fachpsychologen für Verkehrspsychologie

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LG Oldenburg – Az.: 2 Qs 290/20 – Beschluss vom 11.08.2020

1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Amtsgerichts Westerstede vom 27.07.2020, Az. 42 Cs 1093/19 (390 Js 79268/18), aufgehoben.

2. Die gegen den Verurteilten mit Urteil des Amtsgerichts Westerstede vom 22.07.2019, Az. 42 Cs 1093/19 (390 Js 79268/18), verhängte Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis wird vorzeitig aufgehoben.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, einschließlich der dem Verurteilten entstandenen notwendigen Auslagen, trägt die Staatskasse.
Gründe
I.

Mit Urteil vom 22.07.2019, Az. 42 Cs 1093/19 (390 Js 79268/18), hat das Amtsgericht Westerstede den Verurteilten wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 40,00 € verurteilt und gleichzeitig eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von 15 Monaten angeordnet.

Der Verurteilte hat mit Schreiben vom 25.06.2020 die vorzeitige Aufhebung der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis beantragt.

Mit Beschluss vom 27.07.2020, Az. 42 Cs 1093/19 (390 Js 79268/18), hat das Amtsgericht Westerstede diesen Antrag abgelehnt.

Gegen diesen Beschluss hat der Verurteilte mit Schreiben seines Verteidigers vom 29.07.2020 sofortige Beschwerde eingelegt. Auf die Begründung der Beschwerde wird Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Die Staatsanwaltschaft ist gehört worden.

II.

Die sofortige Beschwerde ist begründet.

Der Beschluss des Amtsgerichts Westerstede vom 27.07.2020 war aufzuheben und die Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis vorzeitig aufzuheben. Die Voraussetzungen für die vorzeitige Aufhebung der Sperre liegen entgegen der Auffassung des Amtsgerichts vor.

Ergibt sich Grund zu der Annahme, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht gemäß § 69a Abs. 7 S. 1 StGB die Sperre vorzeitig aufheben. Voraussetzung für die vorzeitige Aufhebung ist dabei, dass erhebliche neue Tatsachen vorliegen, die den Schluss rechtfertigen, der Verurteilte besitze nunmehr entgegen der Prognose des erkennenden Gerichts das für einen Kraftfahrer unerlässliche Verantwortungsbewusstsein und werde die Allgemeinheit in Zukunft nicht mehr gefährden (vgl. KG, Beschl. v. 07.08.1998 – 1 AR 845/98-3Ws 420/98, BeckRS 2014, 13824; MüKoStGB/Athing/von Heintschel-Heinegg, 3. Aufl. 2016, § 69a StGB Rn. 53-54). Eine Gewissheit, dass der Eignungsmangel nicht mehr […]


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