LG Dresden – Az.: 3 O 3102/10 – Urteil vom 30.06.2011 I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagten nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatz im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall. Die Klägerin ist gewerblicher Autovermieter. Am 14.05.2007 befuhr der Mieter eines Audi TT mit dem amtlichen Kennzeichen … die Boltenhagener Straße in Dresden in Fahrtrichtung Boltenhagener Platz. Es herrschte Tageslicht und es war 9.25 Uhr. Der Beklagte zu 1) befuhr mit seinem BMW die Goethestraße in Richtung Boltenhagener Platz, mit der Absicht, diesen in Richtung Gertrud-Caspari-Straße zu überqueren. Der Beklagte zu 1) war wartepflichtig und hatte die Vorfahrt des klägerischen Fahrzeuges zu beachten. Nach einem kurzen Halt fuhr der Beklagte zu 1) in den Kreuzungsbereich hinein und hielt an. Das klägerische Fahrzeug wurde mit einer Geschwindigkeit von etwa 95 km/h bewegt. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug 50 km/h. Das klägerische Fahrzeug wich nach links dem stehenden Fahrzeug des Beklagten zu 1) aus und fuhr gegen einen auf dem Boltenhagener Platz befindlichen Lichtmast. Zu einem Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge kam es nicht. Die Klägerin beziffert einen Gesamtschaden im Umfange von 22.287,24 EUR (Schriftsatz vom 20.12.2010, Blatt 4 d.A.). Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie von dem ihr entstandenen Schaden 7.429,08 EUR, das ist ein Drittel, von den Beklagten als Gesamtschuldner beanspruchen könne. Der streitgegenständliche Verkehrsunfall sei zwar von dem Mieter des klägerischen Fahrzeuges wegen Fahrens mit überhöhter Geschwindigkeit in erheblicher Weise mitverursacht worden, jedoch sei der Unfall für den Beklagten zu 1) eindeutig vermeidbar gewesen, da er von seiner Anfahrstelle an der Kreuzung Goethestraße nach links freien Blick gehabt hätte. Er hätte den von dort nahenden vorfahrtsberechtigten Mieter schon längere Zeit erkennen können und müssen. Die Klägerin beantragt: 1. Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an die Klägerin EUR 7.429,08 nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz an Zinsen hieraus seit Klagezustellung zu bezahlen. 2. Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, die Klägerin von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von netto EUR 555,60 freizustellen. Die Beklagten beantragen: Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagten sind der Auffassung, dass ihre Mithaftung nicht in Betracht käme, weil der Fahrer des klägerischen Fahrzeuges die entscheidende Unfallursache durch eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um nahezu 100 % gesetzt habe, indem er statt der erlaubten 50 km/h mindestens 95 km/h gefahren sei. Der Beklagte zu 1) habe an der Kreuzung zuerst am Ende der von ihm befahrenen wartepflichtigen Straße angehalten und habe sich sodann mit langsamer Geschwindigkeit in den Kreuzungsbereich hineingetastet. Nach links, von wo später das klägerische Fahrzeug gekommen sei, wäre ihm die Sicht auf den herannahenden Verkehr durch abgestellte Fahrzeuge erschwert gewesen. Sobald er den von links herannahenden Fahrer des klägerischen Fahrzeuges erkannt habe, habe er sein Fahrzeug sofort zum Stehen gebracht. Hinzu käme, dass der Fahrer des klägerischen Fahrzeuges sich mit einer Geschwindigkeit von mind….