ArbG Erfurt, Az.: 6 Ca 376/17, Urteil vom 29.06.2017
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.400,00 € festgesetzt.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer Abmahnung und der Verpflichtung der Beklagten, diese aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.
Der Kläger ist seit dem … bei der Beklagten als Arbeitnehmer/Monteur am Standort … mit einem monatlichen Bruttogehalt von … € beschäftigt. Die Beklagte hat dem Kläger mit Schreiben vom 12.01.2017 die streitgegenständliche Abmahnung ausgesprochen.
Diese lautet u.a.: „… Im Rahmen des mit Ihnen geführten Kündigungsschutzprozesses hat ihr Anwalt eine Liste der … Krankenkasse vorgelegt, die nur einen Bruchteil ihrer Arbeitsunfähigkeiten der Jahre 2010 – 2016 umfasst.
Hierdurch liegen der …K zahlreiche Diagnosen nicht vor; es ist sehr wahrscheinlich, dass deshalb Gebr. … auch für die Zeiträume Entgeltfortzahlung geleistet hat, obwohl eigentlich wegen Folgeerkrankungen Krankengeld zu zahlen gewesen wäre.
Wir behalten uns daher die Rückforderung fälschlich gezahlter Lohnfortzahlung vor.
Zu Ihren Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis heraus gehört es auch, der zuständigen Krankenkasse das vorgesehene Exemplar der AU-Bescheinigung zur Verfügung zu stellen. Dies haben Sie seit dem Jahr 2010 in mindestens 15 Fällen unterlassen.
Konkret mahnen wir deshalb exemplarisch für folgende 3 Fälle ab:
Abmahnung wegen nicht vorgelegter AU-Bescheinigung bei Ihrer Krankenkasse
Sie haben es unterlassen, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für die Zeiträume 19.12.2014 bis 23.12.2014, 09.02.2015 bis 13.02.2015 sowie 26.05.2016 bis 08.06.2016 an die für Sie zuständige Krankenkasse zuzustellen.
Dies stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten dar, hier gegen eine vertragliche Nebenpflicht. …“ (vgl. Abmahnungsschreiben vom 12.01.2017; Bl. 4 d. A.).
Unbestritten sind für die drei oben im Abmahnungsschreiben genannten Zeiträume der Krankenkasse keine AU-Bescheinigungen zugegangen.
In der mündlichen Verhandlung vom 29.06.2017 […]