AG Dillenburg – Az.: 50 C 71/21 (15) – Urteil vom 29.11.2021
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.699,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 15.02.2021 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin in Höhe von 233,64 € von der Gebührenforderung der Kanzlei … freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 11 % und die Beklagte zu 89 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht vor der Vollstreckung die jeweils andere Partei Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert wird festgesetzt auf 1.915,00 €.
Tatbestand
Die Parteien streiten um weiteren Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall am 23.11.2020. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen der folgende Sachverhalt zugrunde:
Am 23.11.2020 kollidierte die Versicherungsnehmerin der Beklagten, Frau F, mit dem geparkten Fahrzeug der Klägerin. Die grundsätzliche Haftung der Beklagten steht nicht im Streit.
Die Klägerin ließ von dem Sachverständigenbüro S ein Gutachten erstellen, nach dem sich Reparaturschaden auf insgesamt 10.439,87 €, der Wiederbeschaffungswert auf 5.600,00 €, und der Wiederbeschaffungsaufwand 4.700,00 € beläuft. Die Wiederbeschaffungsdauer wurde mit 12 bis 14 Tagen angegeben. Die Klägerin behauptet, dem Gutachten seien drei Restwertangebote des Sachverständigenbüro S (Bl. 51 d.A.) beigefügt gewesen.
Die Klägerin behauptet, das Klägerfahrzeug sei am 27.11.2020 für 900,00 € weiterverkauft worden. Die Beklagte legte der Klägerin am 07.12.2020 ein Restwertangebot vor.
Die Klägerin erwarb ein neues Fahrzeug, welches am 18.12.2020 zugelassen wurde. Die Klägerin behauptet, aufgrund Pandemielage sei Zulassung zu einem vorherigen Zeitpunkt nicht möglich gewesen. Sie habe sich fortlaufend um einen Termin zur Zulassung bemüht, dieser sei aber erst am 08.12.2020 für den 18.12.2020 verfügbar gewesen.
Die Beklagte zahlte die von der Klägerin geltend gemachten Mietwagenkosten sowie weitere Nutzungsentschädigung in Höhe von 414,00 €.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.915,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 15.02.2021 zu zahlen; so[…]