VG Bayreuth – Az.: B 1 S 18.1140 – Beschluss vom 07.12.2018
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 5.000,– EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der am ….1986 geborene Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A und B.
Dem Antragsteller wurde am 25.10.2002 vom Landratsamt … eine Fahrerlaubnis der Klasse A1 erteilt, die am 16.02.2004 auf die Klasse B, am 14.05.2004 auf die Klasse A2 und am 14.05.2006 auf die Klasse A erweitert wurde. Am 06.06.2018 erhielt der Antragsteller vom Landratsamt … einen Ersatzführerschein aufgrund des Verlustes der alten Führerscheinkarte. Am 23.04.2018 ging beim Landratsamt …ein Antrag auf Erweiterung der Fahrerlaubnis auf die Klasse BE ein. Diesem waren als Anlagen mehrere ärztliche Bescheinigungen beigefügt (Bl. 119 ff. der Behördenakte). Weiterhin vorgelegt wurden ein Bewährungsbeschluss sowie ein Urteil des Amtsgerichts … vom 27.03.2018 (Bl. 127 ff. der Behördenakte).
Mit Schreiben vom 27.04.2018 wandte sich das Landratsamt …an den Antragsteller und wies darauf hin, dass der Antragsteller unter anderem eine ärztliche Bescheinigung des Herrn Dr. K. vom 15.05.2014 vorgelegt habe. Dieser Bescheinigung könne die Diagnose depressive Störung als mittelgradige Episode (F32.1G) entnommen werden. Weiterhin habe er ein rechtskräftiges Urteil vom 04.04.2018 vorgelegt, aus dem hervorgehe, dass er schuldig des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und des Führens eines Kraftfahrzeugs unter Einwirkung eines berauschenden Mittels sei. Außerdem gehe aus dem Urteil hervor, dass er aufgrund einer ADHS-Erkrankung dazu gekommen sei, Cannabis zu konsumieren. Der Antragsteller werde zu seiner Entlastung zunächst gebeten, bis spätestens 11.05.2018 ein aktuelles fachärztliches Attest vorzulegen, aus dem hervorgehe, dass bezüglich der Depression ein stabiler psychischer Zustand vorliege und die ADHS-Erkrankung behandelt werde. Weiterhin sei auszuführen, ob trotz der Erkrankung aus fachlicher Sicht die Fahreignung gegeben sei. Der Antrag des Antragstellers auf Ersatzausstellung nach vorangegangenem Verlust des Führerscheins werde bearbeitet. Der Antrag auf Erweiterung der Fahrerlaubnis werde derzeit zurückgestellt, da erst seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geklärt werden müsse.
Der Antragsteller übersandte dem Landratsamt… am 11.05.2018 per E-Mail die Fotografie eines Attests des Dr. med. B. vo[…]