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Grenznaher Baumbewuchs – Beseitigung nur durch Eigentümer zulässig

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LG Baden-Baden – Az.: 4 O 19/21 – Urteil vom 11.04.2022

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten tragen der Kläger und der Beklagte zu 1) je zur Hälfte. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2). Der Beklagte zu 1) trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers zur Hälfte. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte zu 2) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Beklagte zu 1) kann die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über eine Störungsbeseitigungspflicht der Beklagten wegen grenznahen Baumbewuchses.

Der Kläger ist seit dem Jahr 1980 Eigentümer des Grundstücks W. straße 62 in ### B-B. Der Beklagte zu 1) ist Eigentümer des angrenzenden Grundstücks W. straße 60. Die Beklagte zu 2) ist die Ehefrau des Beklagten zu 1) und wohnt seit dem Jahr 1988 gemeinsam mit dem Beklagten zu 1) in dem Anwesen W. straße 60.

Entlang der Grundstücksgrenze der Parteien befanden sich im Zeitpunkt der Klageerhebung auf dem Grundstück des Beklagten zu 1) siebzehn Nadelbäume. Hierunter befanden sich eine Sitka-Fichte (Nr. 1), Eiben (Nr. 2, 3 und 5), Douglasien (Nr. 4, 13-16 und 18), gewöhnliche Fichten (Nr. 6 und 7) und Weißtannen (Nr. 8-12). Diese Gehölze sind den großwüchsigen Arten von Nadelbäumen i.S.d. § 16 Abs. 1 Nr. 5 NRG BW zuzuordnen. Der Stammumfang der streitgegenständlichen Bäume betrug weniger als 100 cm. Zwischen diesen Gehölzen bestand vor Beseitigung keine Heckenformation, insbesondere bei den Weißtannen lag ein Dichtschluss zwischen den Gehölzen nicht vor.

Mit Schreiben vom 28.02.2020 forderte der Kläger die Beklagten unter Fristsetzung bis zum 01.11.2020 auf, die streitgegenständlichen Bäume zu entfernen. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 03.12.2020 forderte der Kläger die Beklagten erneut unter Fristsetzung bis zum 15.12.2020 zur Entfernung der Bäume entlang der Grundstücksgrenze auf. Der Beklagte zu 1) teilte mit Schreiben vom 11.12.2020 mit, er habe keine Nadelbäume und Eiben entlang der Grundstücksgrenze gepflanzt und beabsichtige, eine Hecke anzulegen

Der Kläger behauptet, die streitgegenständlichen Bäume seien von beiden Beklag[…]


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