AG Schöneberg, Az.: 17 C 148/16, Urteil vom 08.09.2017
In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Schöneberg, Zivilprozessabteilung auf die mündliche Verhandlung vom 16.06.2017 für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand:
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Die Kläger mieteten von der Beklagten mit Mietvertrag vom 18.03.2016 eine Wohnung im Hause…………….., bestehend aus 3 Zimmern, einer Küche mit Einbauküche, einem Flur, einem Balkon und einem Wannenbad mit einer Größe von 85,65 m2. Als Nettomiete wurden 1.199,00 Euro vereinbart. Die Miete des Vormieters betrug 485,00 Euro. Vor der Vermietung an die Kläger hatte die Beklagte in der Wohnung Modernisierungsarbeiten durchgeführt, deren Umfang im Einzelnen zwischen den Parteien streitig ist.
Mit Schreiben vom 28.05.2016 rügten die Kläger unter Bezugnahme auf § 556d BGB die Miethöhe und wiesen insbesondere darauf hin, dass die vereinbarte Miete ihrer Ansicht nach die ortsübliche Miete um mehr als 10% übersteigen würde (Anlage K 3, Bl. 30).
Die Kläger sind der Ansicht, dass sich für die Wohnung unter Einordnung in den Berliner Mietspiegel eine ortsübliche Vergleichsmiete von 748,58 Euro ergebe, so dass die nach § 556d Abs. 1 BGB zulässige Miete 823,44 Euro (748,58 Euro zzgl. 10%) betrage. Die Ausnahme nach § 556f BGB greife nicht ein, da die von der Beklagten durchgeführten Modernisierungsarbeiten nicht als „umfassend“ im Sinne dieser Vorschrift eingestuft werden könnten.
Sie begehren mit ihrer Klage die Rückzahlung überzahlter Mieten für die Monate Juni bis November 2016 (6 x (1.199,00 Euro – 823,44 Euro)) sowie die Feststellung, dass die Nettokaltmiete lediglich 823,44 Euro beträgt.
Die Kläger beantragen,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger einen Betrag in Höhe von 2.253,36 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen
2. festzustellen, dass die zwischen den Klägern und der Beklagten vereinbarte Nettokaltmiete für die Wohnung im Hause …………. monatlich 823,44 Eur[…]