Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Az: 15 Sa 380/11
Urteil vom 19.01.2012
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 01.02.0211 – 4 Ca 2007/10 – teilweise abgeändert:
Die Klage wird vollumfänglich abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
I.
Tatbestand
Die Parteien streiten zuletzt noch über Ansprüche des Klägers auf Urlaubsabgeltung nach langjähriger Arbeitsunfähigkeit.
Der am 05.07.1958 geborene Kläger war seit dem 01.03.2003 bei der Beklagten als Schlosser beschäftigt, zuletzt zu einem Stundenlohn von 13,09 € brutto bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden. Der zunächst befristete Vertrag wurde fortgeführt. Wegen der Einzelheiten des Arbeitsvertrages wird auf Bl. 16 und 17 der Akte Bezug genommen.
In § 1 Ziff. 3 des Arbeitsvertrages war bestimmt worden, dass für das Arbeitsverhältnis „Die für das christliche Gewerkschafts-Handwerk jeweils gültigen tariflichen Bestimmungen (Lohn-, Gehalts-, Rahmen- bzw. Manteltarifvertrag etc.)“ gelten.
Im Urlaubsabkommen für das Metallbauer-, Feinwerkmechaniker-, Metall- und Glockengießerhandwerk im Lande Nordrhein-Westfalen vom 01.10.2006 – geschlossen zwischen dem Fachverband Metall Nordrhein-Westfalen und der christlichen Gewerkschaft Metall – ist in § 3 Ziffer 5 geregelt:
„Der Urlaubsanspruch erlischt drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, es sei denn, dass er erfolglos geltend gemacht wurde.“
In § 5 Ziffer 1 war bestimmt worden:
„Für den Urlaub ist dem Arbeitnehmer das Regelentgelt zu zahlen. Bei Teilzeitbeschäftigten bemisst sich die Urlaubsvergütung nach der vereinbarten Arbeitszeit.“
Der Kläger nahm im Jahre 2007 sechs Urlaubstage in Anspruch. Seit dem 11.09.2007 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Nach dem Ende der Entgeltfortzahlung bezog der Kläger zunächst Krankengeld bis einschließlich 20.08.2008. Zu diesem Zeitpunkt wurde der Kläger gemäß einer bekl[…]