Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Personenbeförderung ohne Genehmigung

Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de

AG München, Az.: 1117 OWi 254 Js 225568/15, Beschluss vom 31.03.2016

1. Gegen die Betroffene Karen Sammis W. wird wegen vorsätzlicher Personenbeförderung ohne Genehmigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Nichtanzeige des Beginns eines Gewerbes eine Geldbuße in Höhe von 2.750,00 EUR verhängt.

2. Gegen den Betroffenen Axel Ma. wird wegen vorsätzlicher Personenbeförderung ohne Genehmigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Nichtanzeige des Beginns eines Gewerbes eine Geldbuße in Höhe von 2.750,00 EUR verhängt.

3. Gegen die Betroffene Firma U. B.V. wird wegen vorsätzlicher Personenbeförderung ohne Genehmigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Nichtanzeige des Beginns eines Gewerbes eine Geldbuße in Höhe von 12.800,00 EUR verhängt.

4. Die Betroffenen haben die Kosten des Verfahrens einschließlich ihrer notwendigen Auslagen zu tragen.

Angewendete Vorschriften:

Hinsichtlich aller Betroffener: §§ 61 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 2 Abs. 1 Nr. 4, 46, 47 PBefG, 146 Abs. 2 Nr. 2b), 14 Abs. 1 S. 1 GewO, 14 Abs. 1, 17, 19 OWiG.

Hinsichtlich der Betroffenen U. B.V. zusätzlich: § 30 Abs. 1 und 2 OWiG.
Gründe
Sowohl sämtliche Betroffene als auch die Staatsanwaltschaft München I haben einer Entscheidung im Beschlusswege im Sinne des § 72 OWiG zugestimmt bzw. nicht widersprochen.

I.

Die Betroffene U. B.V. ist ein Unternehmen mit Sitz in A.. Sie ist eine eingetragene niederländische Besloten Vennootschap met beperkte aansprakelijkheid (BV) und eine deutsche Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Jeweils allein vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder bzw. Geschäftsführer dieser B.V. sind u.a. die Betroffenen Karen Sammis W. und Axel Ma. Das Unternehmen U. B.V. bot im gesamten Jahr 2014 über eine Smartphone Application Software (sog. „Mobile-App“) namens „U. POP“ u.a. die Möglichkeit, Fahrzeuge privater Dritter zum Zwecke entgeltlicher Beförderung zu bestellen. Wurde so von einem Nutzer der Mobile-App eine Fahrt über „U. POP“ angefragt und das gewünschte Fahrziel eingegeben, wurde der voraussichtliche Fahrpreis angezeigt. Bestätigte der Nutzer sodann die Fahrtbestellung, erhielt er eine Mitteilung über das Fahrzeug, den Fahrer, den Anfahrtsweg und die voraussichtliche Anfahrtszeit, soweit auch der Fahrer die Fahrt annahm. Nach Beendigung der Fahrt wurden dem Nutzer die gefahrenen Kilometer, die Fahrtzeit und die Aufschlüsselung des Fahrpreises in einer Rechnungsmail von U. mitgeteilt. Als Fahrer für U. wurden dabei nur solche Privatfahrer aufgenommen, die ein Fü[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv