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Abfindungsvergleich – Erforderlichkeit der Genehmigung durch Betreuungsgericht

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OLG Köln – Az.: 5 U 59/17 – Beschluss vom 06.12.2017

Die Berufung der Beklagten gegen das am 8. März 2017 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 3 O 348/16 – wird zurückgewiesen.

Die Streithelferin der Beklagten trägt ihre im Berufungsverfahren entstandenen Kosten selbst. Im Übrigen werden die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin des Klägers der Beklagten auferlegt.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger oder die Streithelferin des Klägers vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Gründe
I.

Der am 22.10.1982 geborene Kläger leidet an einer Noncompaction Kardiomyopathie, einer angeborenen Herzerkrankung. Am 23.4.2004 erfolgte die Implantation eines Defibrillators. Nachdem am 1.4.2005 eine Herzrhythmusstörung aufgetreten war, setzten die Ärzte im Krankenhaus der Beklagten den Betablocker Bisoprolol ab und verabreichten das Antiarrhythmikum Amiodaron. Am 2.4.2005 verließ der Kläger das Krankenhaus. Am 4.4.2005 kam es zu schweren Herzrhythmusstörungen und einem Herz-Kreislaufstillstand. Nach der Reanimation blieb beim Kläger eine hypoxische Hirnschädigung mit Tetraparese zurück. Er befindet sich seitdem im Wachkoma.

Der Kläger hat die Beklagte im Vorprozess auf die Zahlung eines Schmerzensgeldes und die Feststellung der Ersatzpflicht in Anspruch genommen. Das Landgericht Bonn hat die Beklagte nach Einholung eines kardiologischen Gutachtens von Prof. Dr. T durch das am 4.2.2010 verkündete Urteil zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 200.000 EUR verurteilt und dem Feststellungsantrag, soweit er sich auf materielle und zukünftige, nicht vorhersehbare immaterielle Schäden bezog, stattgegeben.

Im Berufungsverfahren hat der Senat, nachdem er zu den Umständen der Entlassung des Klägers und dem Inhalt der Sicherungsaufklärung Beweis erhoben hatte, mit Beschluss vom 22.9.2010 einen Abfindungsvergleich über 500.000 EUR vorgeschlagen. Nach Einholung eines weiteren kardiologischen Gutachtens von Prof. Dr. F und Anhörung des Sachverständigen hat der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 19.3.2012 zunächst einen Abfindungsvergleich über 750.000 EUR angeregt und sodann die Berufung der Beklagten mit am 6.6.2012 verkündeten Urteil zurückgewiesen. Er hat festge[…]


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