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Pferdehalterhaftung – Mitverschulden bei Verletzung eines Jugendlichen durch einen Huftritt

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OLG Stuttgart – Az.: 5 U 114/10 – Urteil vom 24.01.2011

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen vom 17.06.2010 – Az. 4 O 151/08 – abgeändert:

1. Der Beklagte verurteilt, an die Klägerin über die bezahlten 9.000 EUR hinaus ein Schmerzensgeld in Höhe von weiteren 3.000 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.10.2007 nebst weiterer 215,63 EUR außergerichtlicher Anwaltskosten.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Pferdeunfall vom 12.09.2007 gegen 19:00 Uhr in E. zu 100 % zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

II. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

III. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 7.700 EUR
Gründe
I.

Das Landgericht hat den beklagten Halter des Reitpferds „K.“ zu einer Schmerzensgeldzahlung von 9.000 EUR zzgl. Zinsen und Rechtsanwaltskosten verurteilt und seine Haftung für zukünftige Schäden zu jeweils 75 % festgestellt, weil das Pferd am 12.09.2007 auf dem Hof H. in E. der damals knapp 13-jährigen Klägerin schwere Gesichtsverletzungen beigebracht hat. Die Klägerin sollte im Auftrag des Beklagten zwei Freundinnen, die die beiden Pferde des Beklagten führten, den Stall öffnen und musste zu diesem Zweck am Pferd „K.“ von hinten seitlich vorbeigehen, als dieses erschrak und mit der rechten Hinterhand ausschlug. Die Klägerin erlitt u.a. einen Kieferbruch, verlor fünf Zähne und hat bis heute Probleme mit Gesichtsschwellungen. Sie trägt (so weit möglich) eine Zahnprothese und soll ggf. Zahnimplantate erhalten, wenn der Kiefer ausgewachsen ist.

Die Parteien streiten um die Mitverschuldensquote. Das Landgericht geht von einem 25 %-igen Mitverschulden der Klägerin aus, weil der Unfall zeige, dass die im Umgang mit Pferden gewohnte und daher mit den Gefahren vertraute Klägerin den notwendigen Sicherheitsabstand zu dem Pferd – auch zur Seite hin – nicht eingehalten habe. Weil das Pferd am kurzen Zügel geführt worden sei, könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich dieses weit zur Seite gedreht oder einen Satz zur Klägerin hin gemacht habe.

Das Urteil wurde dem Klägervertreter am 24.06.2010 zugestellt und dem […]


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