ArbG Hamburg, Az.: 3 Ca 509/07, Urteil vom 28.05.2008
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 12. Dezember 2007 nicht beendet wird.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Staplerfahrer weiter zu beschäftigen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf Euro 10.936,00 festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung sowie Weiterbeschäftigung.
Der Kläger ist seit dem 1. November 1982 bei der Beklagten als Staplerfahrer beschäftigt. Die Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als 100 Arbeitnehmer ausschließlich der zur Berufsbildung Beschäftigten. Bei der Beklagten besteht ein Betriebsrat. Der Kläger ist 1959 geboren, ledig und keiner Person zum Unterhalt verpflichtet.
Im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses erhielt der Kläger von der Beklagten insgesamt 11 Abmahnungen, darunter die Abmahnung vom 4. Juli 2005 (Anlage B 1, Bl. 23 d. A.) sowie eine schriftliche Abmahnung vom 9. August 2006 (Anlage B 2, Bl. 24-25 d. A.). Hinsichtlich des Inhalts der vorgelegten Abmahnungen wird im Einzelnen auf die Anlagen B 1 und B 2 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 4. Januar 2007 (Anlage B 4, Bl. 27 d. A.) kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31. August 2007 „wegen eines Vorfalls vom 14. Dezember 2006“. Die Beklagte sicherte dem Kläger im Zuge dieser Kündigung zu, aus der Kündigungserklärung keine Rechte herzuleiten, wenn sich der Kläger einer Rehabilitationsmaßnahme (Alkoholentwöhnung) unterziehe. Nachdem der Kläger dieser Auflage nachkam, setzten die Parteien das Arbeitsverhältnis ab August 2007 fort.
Der Kläger befand sich vom 19. November bis 27. Dezember 2007 in Erholungsurlaub. Während seines Urlaubs fand am 24. November 2007 in den Räumlichkeiten der Beklagten ein Mitarbeitergespräch statt, welches die Unterweisung der Mitarbeiter in Sicherheitsfragen zum Gegenstand hatte. Das Mitarbeitergespräch wurde durch Herrn F. geführt. Die Bek[…]