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Rechtsanwälte Kotz GbR

Aufklärungsobliegenheiten verletzt, wenn man bei Unfall einen falschen Fahrer angibt

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Landgericht Saarbrücken
Az.: 10 O 184/01
Verkündet am 01.10.2001

In dem Rechtsstreit hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken auf die mündliche Verhandlung vom 10. September 2001 für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.300,- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Der Streitwert wird auf 18.200,- DM festgesetzt.

Tatbestand
Der Kläger unterhielt bei der Beklagten für das Fahrzeug Renault Megan Scenic, amtl. Kennz. XX eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 1.000,- DM. Am 22. Januar 2000 überfuhr der Kläger am Ortseingang Schmelz – aus Lebach kommend – einen Verkehrskreisel, kam dann von der Fahrbahn ab und stieß auf dem Verkaufsgelände der Fa. Honda Müller gegen mehrere dort abgestellte Fahrzeuge. Dabei entstand am versicherten Fahrzeug (wirtschaftlicher) Totalschaden; der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs belief sich auf 27.000,- DM, der Restwert auf 7.800,-DM.
Gegenüber den Polizeibeamten, die den Unfall aufnahmen, wurde als Fahrerin des Fahrzeugs die Beifahrerin und Lebensgefährtin des Klägers, angegeben. Ihr wurde daraufhin eine Blutprobe entnommen, die eine Blutalkoholkonzentration von über 1,1 Promille ergab.
Mit Schadensanzeige vom 25. Januar 2000 (Bl. 5 d. A.), in der er sich selbst als Fahrer aufführte, zeigte der Kläger der Beklagten den Unfall an.
Der Kläger hatte das Fahrzeug bei der Fa. Renault Leasing GmbH & Co. OHG geleast. Dieser gegenüber verweigerte die Beklagte die Erbringung von Versicherungsleistungen. Daraufhin nahm die Fa. Renault Leasing den Kläger persönlich in Anspruch, titulierte ihre Ansprüche und traf dann mit dem Kläger eine Ratenzahlungsvereinbarung. Nach dem Leasingvertrag ist der Kläger verpflichtet, Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in eigenem Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen.
Der Kläger macht mit der Klage den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs ([…]


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