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Rechtsanwälte Kotz GbR

Nutzungsausfallentschädigung – gewerbliches Fahrzeug

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AG Bremen
Az.: 9 C 529/08
Urteil vom 03.04.2009

Die Klägerin begehrt Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall einschließlich einer Nutzungsausfallentschädigung für ihr – gewerblich genutztes – Fahrzeug.
Die Klägerin ist Eigentümerin eines PKW BMW 525 Touring. Am 05.06.2008 gegen 08:30 Uhr befuhr der Geschäftsführer der Klägerin mit dem PKW der Klägerin die Autobahn 27 in Richtung Bremen Stadtmitte auf der Verzögerungsspur der Abfahrt Überseestadt. Auf der Verzögerungsspur herrschte zu diesem Zeitpunkt Stop-and-Go-Verkehr. Vor dem Klägerfahrzeug befand sich ein vom Zeugen W. gesteuerter Transporter der Firma E. Auf der rechten Fahrspur fahrend näherte sich der Beklagte zu 1) mit seinem zu diesem Zeitpunkt bei der Beklagten zu 2) pflichtversicherten PKW Volvo. Der Beklagte zu 1) zog von der rechten Spur auf die Verzögerungsspur und setzte sich eine Lücke vor dem Transporter; ob der Transporter hierdurch zu einer Vollbremsung gezwungen wurde, weil der Beklagte zu 1) dabei zu dicht vor den Transporter zog, ist streitig. Es kam sodann zu einem Auffahrunfall zwischen dem Transporter und dem Klägerfahrzeug, bei dem das Klägerfahrzeug beschädigt wurde. Die Klägerin begehrt neben dem Ersatz der Reparatur- und Gutachterkosten sowie einer Pauschale Ersatz des Nutzungsausfalls ihres – gewerblich genutzten – Fahrzeugs für drei Tage, da ihr Geschäftsführer auf dieses Fahrzeug als Dienstfahrzeug angewiesen sei.
Die Klage hatte teilweise Erfolg.
Gründe

Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Schadenersatzanspruch in Höhe von 842,04 € zu.
Die Haftung des Beklagten zu 1) für die durch den Unfall entstandenen Schäden ergibt sich aus § 7 StVG, die der Beklagten zu 2) aus § 3 Nr. 1 PflVG a. F.
Die Beklagten haben dem Kläger Schadensersatz auf der Grundlage einer Haftungsquote von 40 % zu leisten. Dies ergibt sich aus der gem. § 17 Abs. 1, Abs. 3 StVG vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Betriebsgefahr und der Verursachungsbeiträge. Hiernach hängt der Umfang des von den beteiligten Fahrzeughaltern bzw. Fahrzeugführern zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder […]


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