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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall beim Rückwärtsfahren auf einem Parkplatz

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Oberlandesgericht Hamm
Az: 9 U 32/12
Urteil vom 11.09.2012

Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16.12.2011 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 5.543,95 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 10.08.2010 zu zahlen.
Die Beklagten werden weiter verurteilt, als Gesamtschuldner an die M GmbH, 1.750,– Euro Wertminderung zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 54 % und die Beklagten 46 %.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Klägerin verlangt von den Beklagten Zahlung von Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls, der sich am 16.07.2010 um 11.55 Uhr in N auf dem Parkplatz an der F-Straße ereignete.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes bis zum Abschluss der ersten Instanz wird gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, mit dem das Landgericht nach Vernehmung der Zeugen T3 und N2 sowie Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. T der Klage nach einer Haftungsquote von 100 % im Wesentlichen stattgegeben und sie nur der Höhe nach teilweise abgewiesen hat.
Mit der dagegen gerichteten Berufung wenden sich die Beklagten gegen die vom Landgericht zugrunde gelegte Haftungsquote von 100 %. Sie halten eine hälftige Schadensteilung für angemessen. Der Unfall sei für den Fahrer des Pkw der Klägerin weder unabwendbar noch sei sein Verursachungsbeitrag als so gering zu werten, dass er im Rahmen der Haftungsabwägung vollständig zurücktrete. Vielmehr treffe diesen ein erhebliches Mitverschulden an dem Unfall, weil er die gem. § 9 Abs. 5 StVO erforderliche Sorgfalt beim Rückwärtsfahren nicht ausreichend beachtet habe. Dem auf dem Parkplatz geltenden Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme sei er nicht ausreichend nachgekommen. Der Pkw der Beklagten zu 1) habe sich bereits längere Zeit in […]


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