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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – Erstattung der Kosten für ein unbrauchbares Sachverständigengutachten

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AG Köln, Az.: 261 C 227/06, Urteil vom 19.02.2008

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Der Kläger hatte seinen Kraftwagen BMW auf der straße in Köln in Höhe des Hauses Nr. .. geparkt. Die straße ist in diesem Bereich eine Einbahnstraße. Am linken Fahrbahnrand befinden sich in einer Reihe hintereinander Parktaschen, parallel zur Fahrbahn. Vor dem Fahrzeug des Klägers war eine Parkbucht frei. Danach war dann wieder ein anderes Auto abgeparkt.

Symbolfoto: sabthai/ Bigstock

Der Beklagte zu 1) beabsichtigte, mit seinem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Kraftwagen in die freie Parklücke einzufahren. Er hielt zu diesem Zweck etwa in Höhe des aus Sicht des Klägers in der übernächsten Parkbucht befindlichen Fahrzeugs. Anschließend setzte er rückwärts in die freie Parklücke hinein. Hierbei kam es zu einem Kontakt der beiden Fahrzeuge.

Der Kläger holte zur Feststellung des ihm entstandenen Schadens ein Gutachten des Sachverständigen U ein. Dieser veranschlagte die Reparaturkosten auf netto 1.836,94 Euro. Für die Erstattung des Gutachtens berechnete er 355,89 Euro. Diese Beträge zuzüglich einer Auslagenpauschale von 25,00 Euro, insgesamt 2.217,83 Euro, machte der Kläger gegenüber der Beklagten zu 2) vorgerichtlich geltend. Die Beklagte zu 2) beauftragte ihrerseits einen Sachverständigen mit der Begutachtung des Fahrzeugs. Jener, der Sachverständige L, kam zu dem Ergebnis, dass das Klägerfahrzeug eine Vielzahl von Altschäden aufweise. Er hielt unfallbedingte Reparaturkosten in Höhe von netto allenfalls 332,20 Euro für möglich. Die Beklagte zu 2) regulierte den Schaden des Klägers im Hinblick hierauf nicht.

Der Kläger verfolgt die ihm nach seiner Auffassung zustehenden Ansprüche im Klagewege weiter und trägt dazu vor:

Da der Beklagte zu 1) das Zustandekommen des Unfalls allein schuldhaft verursacht habe, seien d[…]


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