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Grundstückskaufvertrag – Nichteinhaltung einer übernommenen Bebauungsverpflichtung

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OLG Köln – Az.: 3 U 53/18 – Beschluss vom 30.11.2018

Die Berufung des Beklagten gegen das am 17.04.2018 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln – Az. 52 O 281/17 (richtigerweise: 5 O 281/17) – wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I.

Die Klägerin erwarb am 20.05.1976 das Grundstück S-Straße 6 in L (im folgenden: streitgegenständliches Grundstück). Der Beklagte war zu diesem Zeitpunkt bereits Eigentümer des Grundstückes S-Straße 10 und erwarb zu einem späteren Zeitpunkt auch noch die Grundstücke S-Straße 8 und 12 hinzu. Die Parteien führten seinerzeit Verhandlungen über einen Verkauf des streitgegenständlichen Grundstücks an den Beklagten. Am 19.12.1996 veräußerte die Klägerin dieses jedoch an den Zeugen U Q, der sich in dem Kaufvertrag der Klägerin gegenüber unter anderem dazu verpflichtete, das Grundstück auf die Dauer von 20 Jahren mit einem Wohn- und Geschäftshaus, einer Tiefgarage und einem Fluchtweg für das N-Theater zu bebauen, wofür ihm in dem Kaufvertrag eine Frist von 2 ½ Jahren eingeräumt wurde. Im Falle des fruchtlosen Ablaufs der Frist sollte nach den vertraglichen Vereinbarungen der Kaufvertragsparteien eine Vertragsstrafe fällig werden. Der Zeuge Q übertrug das streitgegenständliche Grundstück nachfolgend an die Q2 GmbH, die es ihrerseits mit Vertrag vom 19.01.2007 an die I GmbH weiterveräußerte. An diesem Vertrag war auch die Klägerin beteiligt. Mitverkauft wurde eine von der Klägerin – Bauaufsichtsamt – am 25.11.2003 erteilte Baugenehmigung. Die Bauverpflichtung blieb unberührt, allerdings wurde die Bauerrichtungsfrist bis zum 30.06.2008 verlängert.

Mit notariellem Vertrag vom 26.06.2007 (Anlage K 1), an dem die Klägerin wiederum beteiligt war, veräußerte die I GmbH das streitgegenständliche Grundstück zu einem Kaufpreis in Höhe von 520.000 EUR an den Beklagten. Dabei wurde vereinbart, dass der Beklagte in sämtliche noch nicht erfüllten Verpflichtungen aus den Kaufverträgen vom 19.12.1996 und 19.01.2007 eintreten sollte. Zusätzlich verpflichtete sich der Beklagte in dem notariellen Vertrag, das Bauvorhaben bis zum 31.12.2009 fertigzustellen. Für den Fall des Verstoßes gegen die[…]


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