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Rechtsanwälte Kotz GbR

Ansprüche auf Altersfreizeit – Ungleichbehandlung

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ArbG Hamburg – Az.: 21 Ca 181/17 – Urteil vom 10.10.2017

1. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin für 2 Stunden je Woche von der Arbeitspflicht freizustellen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu 6/7, die Klägerin zu 1/7.

3. Der Streitwert wird auf € 6.747,36 festgesetzt.

4. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Altersfreizeit.

Die 1959 geborene Klägerin ist Arbeitnehmerin der Beklagten mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden. Sie bezieht ein regelmäßiges Bruttomonatsgehalt von 3.227,- €. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Manteltarifvertrag zwischen dem Bundesarbeitgeberverband Chemie e.V. und der IGBCE vom 24. Juni 1992 (MTV) Anwendung. Die regelmäßige tarifliche Wochenarbeitszeit beträgt 37,5 Stunden. § 2a des MTV idF vom 17. Oktober 2013 lautet:

„Arbeitnehmer, die das 57. Lebensjahr vollendet haben, erhalten eine zweieinhalbstündige Altersfreizeit je Woche.

Soweit für Arbeitnehmer aufgrund einer Regelung nach § 2 I Ziff. 3 oder einer Einzelvereinbarung oder aufgrund von Kurzarbeit eine um bis zu zweieinhalb Stunden kürzere wöchentliche Arbeitszeit als die regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit gilt, mindert sich die Altersfreizeit entsprechend. Liegt die Arbeitszeit um zweieinhalb Stunden oder mehr unter der tariflichen Arbeitszeit, entfällt die Altersfreizeit.“

Die Klägerin macht seit Vollendung des 57. Lebensjahres im August 2016 Ansprüche gegen die Beklagte auf Gewährung von zweieinhalbstündiger Altersfreizeit je Woche geltend, die die Beklagte abgelehnt hat.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Ausschluss von Arbeitnehmern von der Altersfreizeit, die zwar die Altersgrenze nach dem Tarifvertrag erreicht haben, jedoch mit einer Wochenarbeitszeit von 35 Stunden oder weniger beschäftigt sind, gegen das Verbot der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigte Arbeitgeber verstoße. Ein hinreichender Grund, der eine Ungleichbehandlung als zulässig erscheinen lassen könne, bestünde auch vor dem Hintergrund des Gestaltungsspielraumes der abschließenden Tarifvertragsparteien nicht.

Mit der am 30. Mai 2017 beim Arbeitsgericht Hamburg eingegangenen und zuletzt in der Sitzung vom 10. Oktober 2017 (Bl. 51 d.A.) geänderten Klage beantragt die Klägerin

1. die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin für 2 Stunden je Woche von ihrer Arbeitspflicht freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte entgegn[…]


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