AG München, Az.: 421 C 17180/15, Urteil vom 31.05.2016
1. Der Beklagte wird verurteilt das aus einem Wohn- und Geschäftshaus bestehende Vordergebäude des Anwesens …, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts München …, Blatt …, Gemarkung …, FlSt. … im Einzelnen
Im Erdgeschoss den Hauszugang mit Flur, das Treppenhaus, eine Ladeneinheit, 3 Lagerräume, einen Flur, einen Aufenthaltsraum, ein WC
Im 1. Obergeschoss die Wohnung mit 4 Zimmern, Flur, Küche, Bad und WC, im Dachgeschoss die Wohnung mit 5 Zimmern, Flur, Bad und WC vollständig zu räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 36.144,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Foto: Kasia Bialasiewicz/Bigstock
Die Parteien streiten um die Räumung und Herausgabe des vom Beklagten bewohnten Vorderhauses in der … München.
Die Klägerin wurde mit … Eigentümerin des streitgegenständlichen Anwesens. Das Verfahren erfolgte zum Zwecke der Aufhebung der Erbengemeinschaft, beantragt durch …, die Schwester des Beklagten und dem Freistaat Bayern als Pfändungsgläubiger der …. Der Zuschlagbeschluss ist inzwischen rechtskräftig. Der Kläger war im Jahr 1995 zusammen mit seiner Schwester … in Erbengemeinschaft Erbe nach seiner Mutter geworden. Der Vater war bereits 1984 oder 1985 vorverstorben.
Unstreitig hat die Klagepartei am 20.04.2016 die Einheiten des Hauses im EG und 1. OG geräumt und die Einrichtungsgegenstände und das Mobiliar des Beklagten teilweise entsorgt, teilweise in eigenen Räumen zur Verwahrung untergebracht.
Der Beklagte bewohnt nach wie vor das gesamte Vorderhaus des streitgegenständlichen Anwesens. Unstreitig hat er bisher keinerlei Miete oder sonstige Nutzungsentschädigung an die Klägerin bezahlt. Mit Schriftsatz vom 25.01.2016 (Bl. 81 ff. d. A.) kündigte die Klägerin das eventuell bestehende Mietverhältnis mit dem Beklagten fristlos wegen Zahlungsverzugs. Bereits mit der Klage vom 13.07.2015 hatte sie das eventuell bestehende Mietverhältnis vorsorglich und hilfsweise fristlos, hilfsweise o[…]