AG Memmingen, Az.: 21 O 1761/13, Endurteil vom 03.02.2015
In dem Rechtsstreit wegen Unterlassung u. a. erlässt das Landgericht Memmingen – 2. Zivilkammer – ………… am 03.02.2015 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13.01.2015 folgendes
Endurteil
I.
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- € ab sofort zu unterlassen, ohne Einwilligung des Klägers
a) dessen Namen oder Foto zur Errichtung eines Nutzer-Profils bei Facebook oder einem sonstigem sozialen Netzwerk zu nutzen;
b) E-Mails an diesen zu senden mit nachfolgenden Inhalten
„Fick dich du Wixxer du fetter Zwidder kill dich selber und am besten heute noch!“
„Und du bis häßlich dass ich kptzen muss!!“
„DU FETTSACK OHNE EIN GESCHLECHTSTEIL Fick dich!!!!!“
oder wesensgleichen Inhalten
c) identische oder wesensgleiche Äußerungen in Bezug auf den Kläger zu tätigen wie
– Der Kläger habe die Grundschule „Opfergrundschule“ besucht;
– Der Kläger habe den Kindergarten „Idiotenkindergarten“ besucht;
– Der Kläger habe dort Dummheit studiert;
– Der Kläger habe irgendwelche homosexuellen Orientierungen;
– der Kläger vergewaltige kleine Kinder;
– Der Kläger wiege 100 Tonnen und ihm wüchsen Brüste;
– Der Kläger zeige seine Exkremente auf Facebook.
II.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 1.500,- € zu bezahlen.
III.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 887,03 € freizustellen.
IV.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
V.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
VI.
Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,- € vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der …2001 geborene und durch seine Eltern vertretene Kläger macht gegen den am …2001 geborenen und durch seine Eltern gesetzlich vertretenen Beklagten – beide Parteien waren im Tatzeitraum Schüler der damaligen Klasse 6 b des …-Gymnasiums in M. – Unterlassungs- und Schmerzensgeldansprüche wegen einer von ihm behaupteten Persönlichkeitsrechtsverletzung durch den Beklagten geltend.
Der Kläger war wegen seines für s[…]